Im Rahmen der Gestaltung von Nachfolgekonzepten wird regelmäßig zwischen der Unternehmensnachfolge und der privaten Vermögensnachfolge unterschieden. Die wesentlichen Aspekte rund um die Unternehmensnachfolge stellen wir Ihnen im Bereich Unternehmensnachfolge ausführlich vor.
Im Rahmen unserer Beratung und der Ausarbeitung des für Sie individuell maßgeschneiderten Nachfolgekonzepts betrachten wir stets neben steuerlichen auch immer die erbrechtlichen Aspekte der Nachfolge.
Wir verbinden für Sie Steuern und Recht zu einer optimalen Struktur. Dafür steht unsere Kanzlei. Dafür steht SRS Steuern Recht Struktur.
Die private Vermögensnachfolge dient regelmäßig der strukturierten und möglichst steueroptimierten Weitergabe von Privatvermögen der Eltern auf die Kinder. Auch etwaige Streitherde zwischen den potentiellen Erben sollen möglichst vermieden um im Vorfeld zum Erbfall ausgeräumt werden. Das Thema der Vermögensnachfolge stellt sich nicht ausschließlich im hohen Alter. Ganz im Gegenteil, Regelungen rund um die eigene Nachfolge sollten bereits frühzeitig getroffen werden, sodass im Fall der Fälle keine vermeidbaren Nachteile oder gar Streit im Familienkreis eintreten.
Hierfür ist es zunächst erforderlich, den sog. Status-Quo aufzunehmen, sich einen Überblick über die Vermögenssituation und die individuellen familiären Bedürfnisse zu schaffen. Hierzu gehören auch die Bereiche der Patienten- und Vorsorgevollmacht und des eigenen Testaments. Über das Testament kann sichergestellt werden, dass die Wünsche und Vorstellungen des Übergebers des Vermögens im Rahmen der Nachfolge berücksichtigt werden.
Gerne beraten und begleiten wir Sie rund um Ihre Fragen bezüglich etwaiger Vollmachten und des Testaments und erarbeiten maßgeschneiderte und auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Vorlagen.
Die geplante Vermögensnachfolge sollte in regelmäßigen Abständen geprüft und hinterfragt und ggf. an sich veränderte Bedürfnisse und Rahmenbedingungen angepasst werden.
Was versteht man unter der vorweggenommenen Erbfolge?
Unter der vorweggenommenen Erbfolge werden Vermögensübertragungen erfasst, die zu Lebezeiten aber unter Beachtung der künftigen Erbfolge von einer Generation auf die nachfolgende Generation vorgenommen werden. Dabei erfolgt im Hinblick auf eine etwaige Gegenleistung (z. B. in Form einer Rentenzahlung der Kinder an die Eltern) regelmäßig keine kaufmännische Abwägung von Leistung und Gegenleistung wie unter fremden Dritten.
Nutzung von Freibeträgen in der Vermögensnachfolge
Die Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bietet insbesondere den Vorteil, dass die Übertragung im Vorfeld strukturiert und geplant werden kann. Streitigkeiten unter den Familienangehörigen können im Vorfeld zum Erbfall vermieden und steuerliche Belastungen reduziert oder gar ebenfalls vermieden werden. So können beispielsweise die steuerlichen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer durch frühzeitige, sukzessive Vermögensübertragungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Dies spielt insbesondere im Bereich des sog. nicht begünstigten Vermögens (i. d. R. Immobilienvermögen oder auch Barvermögen) eine wesentliche Rolle.
Bedingt die Vermögensnachfolge grundsätzlich eine Schenkung?
Die Vermögensnachfolge kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Nicht immer „muss“ das Vermögen dabei schenkweise, mithin unentgeltlich, auf die nachfolgende Generation übergehen. In bestimmten Konstellationen kann es durchaus sinnvoll sein, den Übergang des Vermögens entgeltlich, im Rahmen einer Veräußerung an die Kinder oder auch an Dritte zu gestalten.
Diese entgeltliche Nachfolge ist in der Praxis regelmäßig bei vermieteten Immobilien interessant, die bereits auf Ebene der Eltern vollständig abgeschrieben sind und über den Verkauf auf Ebene der Kinder neues Afa-Volumen und somit neues Steuerminderungspotential geschaffen werden kann. Diese Variante sollte allerdings nur dann in die Überlegungen einbezogen werden, wenn kein zeitnaher Verkauf der Immobilien durch die Kinder geplant ist.
Wege der Vermögensnachfolge
Die Vermögensnachfolge kann über verschiedene Wege erfolgen. Der „klassische“ Weg ist häufig die Weitergabe einzelnen Vermögensgegenstände, möglichst gleichmäßig und im Wert ausgewogen an die einzelnen Kinder.
Hierdurch entstehen i. d. R. sog. Erbengemeinschaften, welche grundsätzlich streitanfällig sein können und nicht selten eine Zerschlagung / Aufteilung des Nachlasses unter den Familienangehörigen zur Folge haben.
Dies muss jedoch nicht zwingend so sein. Auch hier lassen sich durch strukturierte Überlegungen und Maßnahmen Möglichkeiten schafften, dass Vermögen ohne Streit und für die Familie passend zu übertragen. Wesentliche Gestaltungselemente sind im Erbfall das Testament, bei Übertragungen zu Lebzeiten der Schenkungsvertrag mit der Möglichkeit der Vereinbarung sog. Pflichtteilsverzichte.
Alternativ lässt sich die Vermögensnachfolge auch mittels Bündelung des Familienvermögens in einem Familienpool als Familiengesellschaft, einer Immobiliengesellschaft oder einer Familienstiftung gestalten. Informationen zu den Möglichkeiten des Familienpools als Familiengesellschaft finden Sie im Bereich Familienpool, Informationen rund um die Familienstiftung im Bereich Stiftungen.
Die Vermögensnachfolge muss nicht zwingend bereits zu Lebezeiten des Überträgers erfolgen. Sollen jedoch insbesondere die persönlichen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mehrfach genutzt werden, sollte die Vermögensnachfolge frühzeitig und sukzessive vorgenommen werden.
Doch auch die Vermögensnachfolge durch Erbfall ist im Vorfeld gestaltbar und bietet die Möglichkeit, die Wünsche und Vorstellungen des Übergebers zu berücksichtigen sowie steuerliches Gestaltungspotential zu nutzen. Ein wesentliches Gestaltungsinstrument bildet hierbei das Testament. So kann z. B. das sog. „Alleinerben-Vermächtnismodell“ für die Strukturierung und Optimierung der Vermögensnachfolge eingesetzt werden.
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Einfluss darauf, welcher Erbe mit welchen Vermögenswerten bedacht wird, besteht dann nicht. Weitere Informationen rund um das Thema Testament finden Sie im Abschnitt „Testamente und Vollmachten“.
Vermögensübertragungen durch Erbfall unterliegen grundsätzlich der Erbschaftsteuer in Deutschland, wenn entweder der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Steuerinländer war oder der Erwerber (Erbe) Steuerinländer ist. Wer Steuerinländer ist, bestimmt sich dabei nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt.
Die Schenkungsteuer „ergänzt“ die Erbschaftsteuer für Vermögensübertragungen unter Lebenden.
Besteuert wird sowohl bei der Erbschaft als auch bei der Schenkung der sog. steuerpflichtige Erwerb. Dieser wird ermittelt, indem zunächst alle Vermögenswerte (z. B. Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Schmuck) bewertet und summiert werden. Dabei gibt es unterschiedliche Bewertungsvorschriften, je nachdem, um welche Vermögensart es sich handelt. Es gilt jedoch der Grundsatz des gemeinen Wertes (Wert, den ein fremder Dritte bereit wäre im Rahmen einer Veräußerung aufzubringen). Von der Summe der Vermögenswerte werden dann die sog. Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Schulden des Erblassers, Kosten zur Erlangung des Nachlasses) abgezogen. Anschließend werden etwaige sachliche Steuerbefreiungen (z. B. für Hausrat, den privaten PKW oder das steuerliche Familienheim) sowie die persönlichen Freibeträge berücksichtigt. Der verbleibende Wert wird dann der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer unterworfen.
Dabei richtet sich der jeweilige Steuersatz sowohl nach der Höhe des verbleibenden steuerpflichtigen Wertes, als auch nach der Steuerklasse des Erwerbers des Vermögens.
Die Steuerklasse richtet sich dabei nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblassers / Schenker und Erwerber. Dieses Verwandtschaftsverhältnis ist auch Grundlage für die Höhe des gewährten persönlichen Freibetrags.
Grundsätzlich ist Immobilienvermögen bei einer vorweggenommenen Erbfolge oder im Todesfall mit dem Verkehrswert anzusetzen. Der Gesetzgeber sieht hier abhängig von der jeweiligen Art der übertragenen Immobilie verschiedene Wertermittlungsmethoden vor. Handelt es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus, Wohnungseigentum oder Teileigentum, soll grundsätzlich ein Vergleichswert herangezogen werden. Dabei handelt es sich um Transaktionspreise, die in der örtlichen Umgebung für ähnliche Objekte zuletzt erzielt werden konnten. Entsprechende Werte können beim Gutachterausschuss der jeweiligen Gemeinde abgefragt werden. Soll ein Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück oder ein gemischt genutztes Grundstück übertragen werden, leitet sich der Verkehrswert aus der am örtlichen Grundstücksmarkt üblichen Miete ab. Gibt es keinen Vergleichswert oder handelt es sich um eine Spezialimmobilie, für die eine ortsübliche Miete sich nicht ermitteln lässt, greift das Sachwertverfahren. Danach sind die Wiederherstellungskosten plus Bodenrichtwert für die Wertermittlung anzusetzen.
Der so ermittelte Immobilienwert ist grundsätzlich in voller Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu unterwerfen. Nur für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien kann ein Bewertungsabschlag von 10 % in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus gibt es nur bei sehr großen Immobilienbeständen mit mehr als 300 Einheiten weitere Steuervergünstigungen. Außerdem können lediglich die persönlichen Freibeträge zwischen Abgebendem und Empfänger in Anspruch genommen werden.
Von Bedeutung ist daher die Sonderregelung für die Übertragung des Familienwohnheims. Bei Beachtung einiger Fallstricke kann hier grundsätzlich ohne Wertbeschränkung und ohne weitere Einschränkungen Vermögen zumindest zwischen Eheleuten und Lebenspartnern zu Lebzeiten übertragen werden. Im Einzelnen:
Der Gesetzgeber stellt die Übertragung des Familienwohnheims zwischen Eheleuten bzw. Lebenspartnern im Wege der Schenkung komplett steuerfrei. Dabei ist es unerheblich, welchen Wert das Familienwohnheim hat. Es kann sich dabei auch um eine millionenschwere Villa mit 500 m² Wohnfläche handeln. Ohne Belang ist auch, wann das Familienwohnheim angeschafft wurde oder ob es nach der Übertragung veräußert oder weiter übertragen wird, etwa an Kinder. Es gibt hier weder Fristen für den Vorbesitz noch Behaltensfristen nach der Übertragung. Ferner hat der Gesetzgeber keine Einschränkung bei der Ausübung dieser Steuerfreiheit vorgesehen. Es können daher mehrfach Familienwohnheime auf den jeweils anderen Ehepartner oder Lebenspartner übertragen werden. Ausschlaggebend ist allerdings, dass es sich im Zeitpunkt der Übertragung, also der Schenkung, tatsächlich um das Familienwohnheim handelt. Als Familienwohnheim gilt eine in Deutschland bzw. im EU- oder EWR-Raum gelegene Immobilie, soweit darin zumindest eine Wohnung tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Bei gemischt genutzten Immobilien mit weiteren vermieten Wohneinheiten oder mit einer Gewerbeeinheit erfolgt eine anteilige Steuerbefreiung. In aller Regel prüft die Finanzverwaltung, ob die Immobilie wirklich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Nicht ausreichend sind etwa Ferienimmobilien oder Zweitwohnungen. Es muss sich tatsächlich um den Ort des Lebensmittelpunktes handeln.
Bei einem zeitnahen Verkauf nach oder bei Anschaffung der Immobilie erst kurz vor der Schenkung, könnte der Fiskus auch einen Gestaltungsmissbrauch wittern. Um hier Diskussionen und eine Auseinandersetzung zu vermeiden, sollte der Erwerb bzw. die Veräußerung der Immobilie nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe mit der Schenkung erfolgen.
Grundsätzlich gilt die gleiche Steuerfreiheit bei der Übertragung zwischen Eheleuten oder Lebenspartnern im Todesfall. Allerdings verlangt der Gesetzgeber in diesem Fall, dass der begünstigte Ehegatte bzw. Lebenspartner die Immobilie mindestens 10 Jahre für eigene Wohnzwecke selbst nutzt. Geschieht dies nicht oder nicht für den gesamten Zeitraum, entfällt rückwirkend die Steuerbefreiung vollständig. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert wird. Diese Ausnahme wird von der Finanzverwaltung und auch der Rechtsprechung eng ausgelegt und kommt meist nur aus gesundheitlichen Gründen in Betracht, wenn der Begünstigte etwa nicht mehr alleine leben kann und in ein Heim umzieht. Berufliche Gründe oder Zweckmäßigkeitserwägungen spielen dagegen keine Rolle. Diese Einschränkung der Steuerfreiheit stellt ein erhebliches Risiko dar. Auch wenn die 10 Jahresfrist nur noch einen Tag läuft, würde der Wegzug des Begünstigten die Steuerfreiheit vollständig rückwirkend beenden und es würde Erbschaftsteuer angesetzt. Lediglich die persönlichen Freibeträge können dann noch helfen, soweit sie nicht bereits bei der Übertragung von sonstigem Vermögen verbraucht wurden.
Bei der Übertragung des Familienwohnheims auf Kinder gibt es die Steuerfreiheit nur im Fall der Erbschaft, nicht bei einer Schenkung. Dabei ist ebenfalls die vorstehend beschriebene zehnjährige Selbstnutzung durch das begünstige Kind zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Hinzu kommt bei der Vererbung an Kinder noch eine Begrenzung der Größe des Familienwohnheims. Es dürfen nicht mehr als 200 m² sein.
Soll das Familienwohnheim zwischen Eheleuten bzw. Lebenspartnern übertragen werden, sollte dies, wenn irgend möglich durch Schenkung und nicht erst im Todesfall geschehen. Eine Schenkung bedarf hier der notariellen Beurkundung. Im Fall der Fälle kann auch eine Notbeurkundung erfolgen. Die mit der Übertragung durch Todesfall einzuhaltende Frist von 10 Jahren zur Selbstnutzung zu Wohnzwecken birgt ein erhebliches Risiko, dass am Ende zu erheblicher Schenkungsteuer führen kann.
Die Übertragung des Familienwohnheims zu Lebzeiten kann darüber hinaus auch als Gestaltungsinstrument für die Vermögensübertragung genutzt werden. Hierüber können Millionenwert von einem Partner auf den anderen ohne Haltefristen und ohne Verwendung persönlicher Freibeträge übertragen werden.
Der Nießbrauch ist ein Recht, das es einer Person ermöglicht, die Nutzung und die Früchte eines Vermögensgegenstandes zu genießen, ohne jedoch Eigentümer dieses Gegenstandes zu sein. In der Vermögensnachfolge kann der Nießbrauch eine wichtige Rolle spielen, da er es ermöglicht, Vermögenswerte gezielt zu übertragen, während der Übertragende weiterhin bestimmte Rechte behält.
Ein wesentlicher Aspekt des Nießbrauchs in der Vermögensnachfolge ist die Flexibilität, die er bietet. Durch die Einräumung eines Nießbrauchsrechts kann der Übertragende weiterhin von den Vermögenswerten profitieren, während er gleichzeitig die Übertragung an die nächste Generation oder andere Erben sicherstellt. Dies kann insbesondere in komplexen Familiensituationen oder bei der Übertragung von Unternehmen von Bedeutung sein.
Ein weiterer Vorteil des Nießbrauchs in der Vermögensnachfolge ist die steuerliche Optimierung. Durch die gezielte Gestaltung des Nießbrauchsrechts können steuerliche Vorteile genutzt werden, um die Steuerlast bei der Übertragung von Vermögenswerten zu minimieren. Dies kann dazu beitragen, dass Vermögenswerte effizient und nachhaltig an die nächste Generation übertragen werden können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Nießbrauch in der Vermögensnachfolge eine wichtige Rolle spielen kann, um Vermögenswerte gezielt zu übertragen, Flexibilität zu gewährleisten und steuerliche Vorteile zu nutzen. Durch eine fachlich fundierte Beratung können die wesentlichen Aspekte und Vorteile des Nießbrauchs optimal genutzt werden, um eine nachhaltige Vermögensnachfolge zu gewährleisten.
Die Erstellung eines Testaments und einer Vorsorgevollmacht sind wichtige Schritte, um sicherzustellen, dass der Nachlass eines Verstorbenen gemäß seinen Wünschen verteilt wird. Diese Dokumente spielen eine entscheidende Rolle bei der Vermögensnachfolge und können helfen, Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu vermeiden.
Ein Testament ist ein rechtsgültiges Dokument, in dem eine Person festlegt, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod aufgeteilt werden soll. Ohne ein Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, die möglicherweise nicht den individuellen Vorstellungen des Verstorbenen entspricht. Durch die Erstellung eines Testaments kann man sicherstellen, dass das Vermögen gemäß den eigenen Wünschen an die gewünschten Personen oder Organisationen übergeht.
Eine Vorsorgevollmacht hingegen regelt die Vertretungsbefugnis für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson benennen, die im Falle von Krankheit oder Unfall Entscheidungen über medizinische Behandlungen oder finanzielle Angelegenheiten treffen kann.
Eine Patientenverfügung ist ein weiteres wichtiges Dokument, das im Zusammenhang mit der Vermögensnachfolge eine bedeutende Rolle spielen kann. In einer Patientenverfügung legt man fest, welche medizinischen Maßnahmen im Falle von schwerer Krankheit oder Unfall ergriffen werden sollen oder nicht. Dies kann auch Auswirkungen auf die Vermögensnachfolge haben.
Eine Patientenverfügung kann beispielsweise bestimmen, dass lebenserhaltende Maßnahmen abgelehnt werden sollen, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht. Dadurch können unnötige Kosten vermieden und das Vermögen des Verstorbenen geschützt werden. Zudem kann eine klare Regelung in der Patientenverfügung dazu beitragen, Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu vermeiden, da die Entscheidungen bereits im Voraus festgelegt wurden.
Es ist daher ratsam, neben einem Testament und einer Vorsorgevollmacht auch eine Patientenverfügung zu erstellen, um sicherzustellen, dass die eigenen medizinischen Wünsche respektiert werden und um mögliche Auswirkungen auf die Vermögensnachfolge zu berücksichtigen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesen Themen und gegebenenfalls professionelle Beratung können dabei helfen, den Übergang des Vermögens reibungslos zu gestalten und die eigenen Vorstellungen umfassend zu regeln.
Das Testament wird als Verfügung von Todes wegen erst mit dem Tod wirksam. Vorsorgedokumente, wie die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht entfalten ihre Wirkung dagegen zu Lebzeiten. Testament und Vorsorgedokumente sind somit unabhängig voneinander und können sich daher weder ergänzen noch ersetzen.
Somit sind sowohl das Testament wie auch die Vorsorgedokumente von großer Bedeutung für die Vermögensnachfolge und sollten sorgfältig erstellt und regelmäßig aktualisiert werden. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit diesen Themen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass der Nachlass entsprechend den eigenen Vorstellungen geregelt wird. Letztendlich können Testament und Vorsorgevollmacht dazu beitragen, den Übergang des Vermögens reibungslos zu gestalten und Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu vermeiden.
Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, nach der die nächsten Verwandten des Verstorbenen das Vermögen erben.
Durch die Erstellung eines Testaments können Sie festlegen, wer Ihr Vermögen erben soll und wie es aufgeteilt werden soll.
Ein Testament regelt die Verteilung des Vermögens nach dem Tod, während eine Vorsorgevollmacht bestimmt, wer im Falle von Krankheit oder Unfall Entscheidungen treffen darf.
Eine Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen im Ernstfall ergriffen werden sollen, und kann Auswirkungen auf die Vermögensnachfolge haben.
Es ist ratsam, seine Dokumente regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, insbesondere bei Veränderungen in der persönlichen Situation oder bei neuen gesetzlichen Regelungen.
Ja, Schenkungen und Erbfälle müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fällt an, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Eine entsprechende Vorlage zur Meldung von Schenkungen und Erbfällen finden Sie auf den Seiten der Finanzämter.
Für die Ermittlung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es verschiedene Verfahren, je nach Art des Grundbesitzes. Im Allgemeinen werden folgende Methoden angewendet:
Die genaue Methode zur Ermittlung des Grundbesitzwerts für die Erbschaft- und Schenkungsteuer hängt von verschiedenen Faktoren ab und sollte am besten mit einem Steuerberater oder einem Sachverständigen besprochen werden, um eine korrekte Wertermittlung sicherzustellen.
Die Bank meldet dem Finanzamt im Todesfall die Konten des Verstorbenen sowie den Stand der Konten zum Zeitpunkt des Todes. Dies dient der Feststellung des steuerpflichtigen Vermögens und der Abwicklung des Nachlasses.
In Deutschland können Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer anfallen, je nachdem, wie das Vermögen übertragen wird und in welcher Höhe Vermögen übertragen wird und ob sachliche oder persönliche Steuerbefreiungen greifen.
Ja, es gibt Freibeträge, bis zu denen Vermögen steuerfrei vererbt oder verschenkt werden kann. Diese Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsverhältnis.
Durch geschickte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten wie z. B. die Nutzung von Freibeträgen, die Einrichtung von lebzeitigen Schenkungen oder die Nutzung von steueroptimierten Testamentsformulierungen kann die Steuerlast reduziert werden.
Ein Testament kann dazu beitragen, die steuerliche Belastung zu minimieren, indem z. B. Freibeträge optimal genutzt oder steueroptimierte Regelungen getroffen werden.
Es ist ratsam, sich frühzeitig steuerlich beraten zu lassen, um mögliche Steuervorteile zu nutzen und eine optimale Gestaltung der Vermögensnachfolge sicherzustellen.