Unternehmenstransaktionen können den Kauf oder Verkauf von Unternehmen, Unternehmensteilen und von Anteilen an Unternehmen umfassen, aber auch im Rahmen von Nachfolgegestaltungen, einer Fusion oder einer Übernahme erfolgen.
Im Bereich der Unternehmenstransaktionen spielen sowohl gesellschaftsrechtliche als auch steuerrechtliche Aspekte eine entscheidende Rolle. Zu den gesellschaftsrechtlichen Aspekten zählen unter anderem die Gestaltung des Kaufvertrags, die Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten, die Einhaltung von Mitteilungs- und Genehmigungspflichten sowie die Regelung von Haftungsfragen. Es ist essenziell, alle rechtlichen Vorgaben einzuhalten, um spätere Streitigkeiten oder rechtliche Probleme zu vermeiden.
Steuerlich spielen insbesondere Aspekte wie die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen, die steuerliche Behandlung von Vermögenswerten im Rahmen einer Übernahme sowie die Beachtung etwaiger Sperrfristen, ggf. auch aus vorgelagerten Umstrukturierungen, eine Rolle.
Gerne beraten und begleiten wir Sie bei der Ausgestaltung der für Sie und Ihre Transaktion optimalen Struktur. Dabei betrachten wir stets alle Ebenen, die Ihres Unternehmens, Ihre Ebene als Gesellschafter und Unternehmer sowie Ihre persönliche Ebene als Privatperson. Wir haben für Sie sowohl die zivilrechtlichen als auch die steuerrechtlichen Aspekte Ihrer Unternehmenstransaktion im Blick.
Wir verbinden für Sie Steuern und Recht zu einer optimalen Struktur. Dafür steht unsere Kanzlei. Dafür steht SRS Steuern Recht Struktur.
Grundsätzlich können drei Phasen unterschieden werden:
1. Vorbereitungsphase
In der Vorbereitungsphase prüft der Verkäufer, ob das von ihm angebotene Unternehmen bzw. die Unternehmensbeteiligung so verkauft werden kann. Im Rahmen einer Verkäufer-Due Diligence (Vendore-Due Diligence) wird geprüft, ob Unternehmensstrukturen oder Geschäftsbereiche verändert bzw. anzupassen sind, um einen optimalen Verkaufserfolg zu erzielen. Bereits hier spielt auch das Thema Steuern eine Rolle. Denn Umstrukturierungen zur Erreichung einer niedrigen Versteuerung eines Verkaufsgewinns greifen meist erst nach Ablauf mehrerer Jahre. Es lohnt daher, sich frühzeitig Gedanken zu machen, wenn ein Unternehmensverkauf in Betracht kommt.
2. Durchführungsphase
Sobald sich die Parteien einer Unternehmenstransaktion gefunden haben, wird oftmals eine Absichtserklärung (auch Letter of Intent – LoI – genannt) zwischen den Parteien geschlossen. Neben der für Vertragsverhandlungen erforderlichen Verschwiegenheit werden dort erste Verhandlungsergebnisse zwischen den Parteien auf einer noch nicht bindenden Basis festgehalten.
Im Anschluss erfolgt durch den Kaufinteressenten eine Unternehmensprüfung (Due Diligence), mit der sich der Interessent einen Überblick über die aus seiner Sicht relevanten rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Themen verschafft.
Nach Abschluss der Due Diligence wird der Unternehmenskaufvertrag verhandelt. Der Vertragsschluss und die anschließende Durchführung der Transaktion durch Übertragung des Unternehmens bzw. der Unternehmensbeteiligung stellen den Abschluss der Durchführungsphase dar.
3. Integrationsphase
Nach Übertragung des Unternehmens schließt sich die Integrationsphase (Post-Merger-Integration) an. Hier geht es um einen erfolgreichen Übergang der übernommenen Unternehmensstrukturen und eine gelungene Integration in das Käuferunternehmen. Damit eine Transaktion gelingt, bedarf es auch einer guten Vorbereitung und Planung dieser Integrationsphase.
Unternehmenstransaktionen lassen sich in verschiedene Arten unterteilen, je nachdem, welche Vermögenswerte oder Rechte übertragen werden. Dabei bieten die verschiedenen Transaktionen unterschiedliche Möglichkeiten für die Beteiligten, die auf ihre Bedürfnisse abgestimmten Ziele zu erreichen.
Die in der Praxis regelmäßig vorkommenden Transaktionsarten sind:
Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf
Unternehmenskäufe und Unternehmensverkäufe lassen sich grundsätzlich in zwei Arten unterteilen, den Asset-Deal und den Share-Deal.
Asset-Deal
Bei einem Asset-Deal werden bestimmte Vermögenswerte eines Unternehmens übertragen, wie z. B. Maschinen, Gebäude, Inventar oder Kundenverträge. Dabei bleibt das Unternehmen als Rechtssubjekt bestehen und es werden nur ausgewählte Vermögenswerte übertragen.
Share-Deal
Bei einem Share-Deal werden die Anteile am Unternehmen verkauft, wodurch der Käufer zum neuen Eigentümer des Unternehmens wird. Dabei gehen grundsätzlich alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens auf den Käufer über.
Was ist bei der Vorbereitung eines Unternehmenskaufs zu beachten?
Der Kauf eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils ist in der Regel mit erheblichen finanziellen Aufwendungen und der Bindung von Managementkapazitäten verbunden. Damit eine solche Transaktion erfolgreich umgesetzt wird, bedarf es einer genauen Strukturierung des Ablaufs, angefangen bei der Planung, über die Durchführung der Kaufvertragsverhandlungen und des Abschlusses des Kaufvertrages, bis hin zur anschließenden Integration des erworbenen Unternehmens.
Im Rahmen der Vorbereitung stellen sich folgende Fragen, bei deren Beantwortung wir Sie im Detail beraten:
1. Was soll erworben werden?
Es kann um den Erwerb eines ganzen Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens gehen. Wenn nur ein Teil eines Unternehmens erworben werden soll, ist zu prüfen, wie dieser Unternehmensteil separiert werden kann. Sind im Zielunternehmen Bereiche vorhanden, die der Erwerber nicht mit übernehmen will, ist eine Akquisitionsstruktur zu entwickeln, um ausschließlich den gewünschten Unternehmensbereich zu erwerben.
2. Wie soll die Transaktion erfolgen?
Ein Unternehmen kann entweder durch den Erwerb der Gesellschaftsanteile (Share-Deal) oder durch den Kauf einzelner Wirtschaftsgüter (Asset-Deal) akquiriert werden. Die Voraussetzungen und rechtlichen sowie steuerlichen Folgen sind sowohl für den Käufer wie auch den Unternehmensverkäufer sehr unterschiedlich und werden nachfolgend im Detail erläutert.
3. Wer soll das Unternehmen erwerben?
Die Transaktion kann durch das bereits bestehende Unternehmen des Käufers erfolgen. Abhängig von der Transaktionsform wird das erworbene Unternehmen dann entweder als Tochtergesellschaft fortgeführt (beim Share-Deal). Alternativ werden im Rahmen des Asset-Deals die erworbenen Wirtschaftsgüter einschließlich der übergehenden Mitarbeiter in das bestehende Unternehmen integriert. Je nach Struktur und Zielrichtung kann auch die Gründung einer eigenständigen Akquisitionsgesellschaft (sog. Special Purpose Vehicle, SPV) sinnvoll sein, deren Zweck alleine der Erwerb des Zielunternehmens ist.
4. Wie erfolgt die Finanzierung des Kaufpreises?
Im Vorfeld einer Transaktion ist auch zu prüfen, wie die Kaufpreisfinanzierung erfolgen soll. Sofern keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung stehen, sind rechtzeitig Gespräche mit Fremdkapitalgebern und möglichen weiteren Investoren aufzunehmen. Dabei kann auch die Aufnahme von Mezzanine-Kapital und der Einsatz von weiteren hybriden Finanzierungsinstrumenten wie Sale & Lease-Back oder Stille Beteiligungen sinnvoll sein.
5. Wer leitet das Projekt intern und welche externen Berater sind erforderlich?
Eine Unternehmenstransaktion bindet sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer erhebliche zeitliche Kapazitäten. Es ist daher wichtig, im Vorfeld zu klären, welche Personen intern wie extern welche Funktionen und Aufgaben im Rahmen der Transaktion haben. Wichtig ist, bei allen Beteiligten ausreichende zeitliche Ressourcen für eine effiziente Durchführung der Transaktion sicher zu stellen.
Wir begleiten Sie bei der Vorbereitung einer Unternehmenstransaktion und beraten Sie steuerlich wie rechtlich bei allen vorstehend genannten Themen, um eine erfolgreiche Struktur für Ihre geplante Akquisition sicher zu stellen.
Welche Schritte sind beim Unternehmenskauf zu beachten?
1. Abschluss einer Absichtserklärung (Letter of Intent)
Nach Aufnahme von Gesprächen über einen möglichen Erwerb eines Unternehmens kommt es in der Regel zum Abschluss einer nicht bindenden Absichtserklärung, die wesentliche Grundsätze für die weiteren Gespräche zwischen den beiden Parteien enthält. Aus Sicht des Käufers ist neben einem Zeitplan auch von erheblicher Bedeutung, dass der Verkäufer nicht parallel mit anderen Interessenten verhandelt und es noch während der Verhandlungen zu einem Kaufabschluss mit einem anderen Erwerber kommt. Der Käufer sollte daher nach Möglichkeit eine Exklusivität mit dem Verkäufer vereinbaren.
2. Unternehmensprüfung (Due Diligence)
Vor Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages muss sich der Käufer vergewissern, was er im Detail kauft. Es muss also eine Unternehmensprüfung durchgeführt werden, um mögliche Risiken im Unternehmen zu erkennen, die Einfluss auf die Kaufentscheidung oder den Kaufpreis haben können. Unterbleibt eine solche Prüfung und stellen sich nach Durchführung der Transaktion Risiken ein, kann dies zur persönlichen Haftung der Geschäftsleitung des Käufers führen. Details zum Thema Due Diligence finden Sie nachfolgend.
3. Unternehmenskaufvertrag
Der Unternehmenskaufvertrag regelt, was genau gekauft wird und welcher Kaufpreis dafür gezahlt wird. Aus Sicht des Käufers ist es daher von wesentlicher Bedeutung, dass der Kaufvertrag alles das als Kaufgegenstand erfasst, was der Käufer erwerben will. Gleichzeitig muss ausgeschlossen werden, dass der Käufer Dinge wie etwa Verbindlichkeiten oder einzelne Geschäftsbereiche erwirbt, die er nicht kaufen will. Hier ist die Transaktionsstruktur von wesentlicher Bedeutung. Beim Anteilskauf (Share-Deal) übernimmt der Käufer die Geschäftsanteile des Unternehmens. Das Unternehmen bleibt in seiner bisherigen Struktur unverändert. Sollen einzelne Vermögensgegenstände oder Mitarbeiter nicht erworben bzw. nicht übernommen werden, muss noch der Verkäufer vor Durchführung der Transaktion für eine Überleitung dieser Vermögensgegenstände oder Mitarbeiter in eine andere Struktur sorgen, die nicht mit erworben wird. Beim Asset-Deal, also dem Erwerb von Vermögensgegenständen kann eine genaue Abgrenzung der zu erwerbenden Gegenstände, Vertragsbeziehungen und der zu übernehmenden Mitarbeitenden erfolgen.
Aus Sicht des Käufers sind daneben die Gewährleistungen und Garantien des Verkäufers für das verkaufte Unternehmen von erheblicher Bedeutung. In der Regel wird ein Garantiekatalog vereinbart und der Verkäufer haftet dafür, dass die Angaben in diesem Katalog korrekt sind. Der Umfang der Garantien richtet sich auch nach dem Ergebnis der Unternehmensprüfung (Due Diligence). Der Käufer muss dabei auch auf die Haftungsbegrenzungen und die Verjährungsbestimmungen achten, die ebenfalls im Kaufvertrag zu regeln sind.
Wir begleiten Sie bei der Ausgestaltung und der Verhandlung aller erforderlichen Dokumente und Verträge und führen für Sie auch eine Due Diligence zu den rechtlichen und steuerlichen Themen eines Unternehmenskaufs durch.
Woran ist nach Abschluss des Unternehmenskaufvertrages zu denken?
Zwischen dem Vertragsschluss und der Vertragsdurchführung liegt oftmals eine Zeitspanne von mehreren Wochen oder Monaten. Dies kann steuerliche Gründe habe. Im Einzelfall ist aber auch noch eine behördliche Genehmigung wie die Freigabe durch das Bundeskartellamt im Rahmen der Fusionskontrolle oder die Zustimmung eines Vertragspartners bei der einer sog. Change of Control-Klausel einzuholen. Als Käufer müssen Sie daher prüfen, ob behördliche Genehmigungen oder Zustimmungen durch Vertragspartner einzuholen sind. Solche Genehmigungen und Zustimmungen sind zum Teil zeitintensiv und verursachen zusätzliche Kosten. Auch ist zu bedenken und möglichst bereits im Unternehmenskaufvertrag zu regeln, was bei einer Verweigerung einer Genehmigung oder Zustimmung passieren soll.
Nach Übertragung des Unternehmens erfolgt die Integrationsphase. Bereits in der Planungsphase der Transaktion sollte ein Plan erarbeitet werden, wie die Integration des erworbenen Unternehmens erfolgen soll, um die Transaktion erfolgreich abzuschließen. Dabei sind nicht nur technische und organisatorische Themen zu regeln, sondern auch eine Vielzahl rechtlicher Punkte, etwa im Arbeitsrecht oder Vertragsrecht.
Der Verkauf eines Unternehmens kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen. Oftmals fehlt es an einer geeigneten Nachfolgerin oder einem Nachfolger, die oder der das Unternehmen innerhalb der Familie fortführen will. Auch kommt ein Unternehmensverkauf in Betracht, wenn das weitere Unternehmenswachstum oder erhebliche Investitionen nur zusammen mit oder durch eine größere Unternehmensgruppe gewährleistet werden kann. In jedem Fall stellt der Verkauf eines Unternehmens eine weitereichende Entscheidung dar, die nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Unternehmerin oder den Unternehmer unmittelbar selbst betreffen. Die Durchführung eines Unternehmensverkaufs muss daher im Detail vorbereitet und geplant werden, um ein möglichst optimales Ergebnis zu erzielen.
Wir begleiten Sie steuerlich und rechtlich von der Planung und Strukturierung des Unternehmensverkaufs über die Verhandlungen der Vertragsdokumente bis hin zum Abschluss und der Durchführung des Kaufvertrages.
Was ist bei der Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs zu beachten?
1. Beseitigung von Transaktionshindernissen
Um einen möglichst guten Preis für das Unternehmen zu erzielen, müssen im Vorfeld einer Transaktion Problemfelder analysiert und möglichst beseitigt werden. Dabei kann es sich etwa um die vorzeitige Verlängerung oder den Neuabschluss von Vertragsbeziehungen mit Lieferanten oder Kunden handeln oder die Einholung fehlender behördlicher Genehmigungen oder Zustimmungen. Auch kann eine Veränderung der Unternehmensstruktur sinnvoll sein, um die zu verkaufenden Geschäftsbereiche zu separieren oder eine steuerliche Optimierung beim Verkauf zu erreichen. Werden solche Problemfelder erst im Rahmen einer Due Diligence durch den potentiellen Käufer angesprochen, kann es zu Abschlägen beim Kaufpreis oder sogar zum Abbruch er Verhandlungen führen.
2. Erstellung eines Informations-Memorandums
Sie als Verkäufer kennen Ihr Unternehmen am besten. Damit der potentielle Käufer den Wert Ihres Unternehmens erkennt, müssen Sie das Unternehmen mit allen Vorzügen und Potentialen dem Kaufinteressenten vorstellen. Dazu dient ein Informations-Memorandum, das möglichst detailliert die wesentlichen Kennzahlen und Informationen zu dem angebotenen Unternehmen zusammenfasst. Das Informationsmemorandum sollte rechtzeitig vor der Ansprache von potentiellen Interessenten erstellt werden.
3. Was soll verkauft werden?
Im Vorfeld einer Transaktion ist festzulegen, was genau verkauft werden soll. Oftmals gehören zum Unternehmen auch Betriebsimmobilien, die sich aber auch in einer gesonderten Immobiliengesellschaft befinden können. Hier ist zu entscheiden, ob auch die Immobilien mit verkauft werden sollen oder ob eine Vermietung der Immobilien erfolgen soll.
4. Wie soll der Verkauf erfolgen?
Soll das gesamte Unternehmen verkauft werden, ist aus Sicht des Verkäufers meist der Anteilsverkauf (Share-Deal) der bessere Weg, da nur die Geschäftsanteile übertragen werden, das Unternehmen an sich jedoch unverändert bestehen bleibt. So ist gewährleistet, dass neben den Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens auch alle Verbindlichkeiten und Vertragsbeziehungen einschließlich der Arbeitsverhältnisse unverändert fortgeführt werden. Beim Asset-Deal, also dem Verkauf einzelner Vermögensgegenstände, bleibt das Unternehmen als Rechtshülle in seinem Eigentum und muss nach Durchführung des Verkaufs noch abgewickelt werden. Im Rahmen des Asset-Deals kann aber zielgerichtet auch nur ein Teil des Unternehmens unter Zurückbehaltung bestimmter Vermögensgegenstände oder Unternehmensteile verkauft werden. Details zu den Unterschieden zwischen Share-Deal und Asset-Deal finden Sie nachfolgend.
5. Welche steuerlichen Folgen hat der Verkauf?
Bevor Sie mit dem Verkauf des Unternehmens starten, sollten Sie wissen, welche Steuerbelastung bei Durchführung der Transaktion anfällt. Je nach Rechtsform des zu verkaufenden Unternehmens und nach Art der Transaktion (Share-Deal oder Asset-Deal) sind die steuerlichen Konsequenzen sehr unterschiedlich. Eine Reduzierung und Optimierung der Steuerbelastung lässt sich meist nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf erreichen, etwa durch eine Umstrukturierung der Beteiligung oder Nutzung einer Holding-Struktur. Details dazu finden Sie bei Steuergestaltung.
Wir begleiten Sie bei der Vorbereitung des Unternehmensverkaufs und beraten Sie steuerlich wie rechtlich bei allen vorstehend genannten Themen, um eine erfolgreiche Struktur für Ihre geplante Akquisition sicherzustellen.
Welche Schritte sind beim Unternehmensverkauf zu beachten?
Auch aus Verkäufersicht ist der Abschluss einer Absichtserklärung nach Aufnahme von Gesprächen über einen möglichen Verkauf des Unternehmens sinnvoll. Neben dem Zeitplan ist für den Verkäufer vor allem die Vertraulichkeit ein wesentlicher Punkt, da in aller Regel die Mitarbeitenden, Kunden und Vertragspartner erst bei Vollzug der Transaktion Kenntnis davon erlangen sollen. Die Absichtserklärung sollte daher eine strafbewehrte Vertraulichkeitsklausel enthalten.
2. Unternehmenskaufvertrag
Der Unternehmenskaufvertrag regelt, was genau verkauft wird und welcher Kaufpreis dafür gezahlt wird. Für den Verkäufer wird also genau geregelt, was er verkauft und was er gegebenenfalls nicht verkauft, und welchen Kaufpreis er dafür erwirbt.
Ebenso wie für den Käufer sind auch für den Verkäufer die von ihm abzugebenden Gewährleistungen und Garantien für das verkaufte Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Der im Kaufvertrag enthaltene Garantiekatalog muss vom Verkäufer auf seine Richtigkeit genau geprüft werden, bevor der Kaufvertrag geschlossen wird. Anderenfalls drohen Rückzahlungsansprüche des Käufers. Wesentlich für den Verkäufer sind daher auch Haftungshöchstgrenze und die Zeitdauer, bis etwaige Ansprüche des Käufers verjährt sind. Darüber hinaus sollte der Kaufvertrag auch Regelungen zu Freistellungen des Verkäufers enthalten. Hier ist etwa an Fälle einer Inanspruchnahme des Verkäufers durch Dritte oder einen Insolvenzverwalter zu denken.
Wir begleiten Sie bei der Ausgestaltung und der Verhandlung aller erforderlichen Dokumente und Verträge, um ein für Sie bestmögliches Ergebnis beim Verkauf Ihres Unternehmens zu erzielen.
Woran ist nach dem Verkauf des Unternehmens zu denken?
Ebenso wie die Vorbereitung und Durchführung des Verkaufs sollte auch die Verwendung des erzielten Kaufpreises genau geplant werden. Sofern keine Verbindlichkeiten bestehen, die mit dem Kaufpreis zu tilgen sind, sollte eine Anlagestrategie entwickelt werden, damit der Kaufpreis entsprechend den persönlichen Ziele des Veräußerers verwendet wird. Dabei ist auch zu überlegen, was mit dem Kaufpreis bzw. den mit dem Kaufpreis finanzierten Anlagen im Fall der Fälle geschehen soll, wenn also dem Verkäufer etwas zustößt. Der Verkauf des Unternehmens ist daher auch immer ein guter Anlass, seine Nachfolge zu regeln und bestehende testamentarische Verfügungen zu überprüfen. Näheres dazu finden Sie beim Thema Vermögensnachfolge.
Verkauf von Vermögensgegenständen
Beim Asset-Deal werden bestimmte, im Unternehmenskaufvertrag genau definierte Vermögensgegenstände des Unternehmens verkauft. In der Regel werden nicht alle Vermögensgegenstände übertragen, sondern nur bestimmte Gegenstände des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens. Der Käufer kann auf diesem Weg zielgenau das erwerben, was er zur Fortführung oder Integration des Unternehmens benötigt. In der Regel bleiben die liquiden Mittel, also Bankguthaben und die Kasse, Forderungen und die Verbindlichkeiten zurück. Der Verkäufer muss dann die Abwicklung des Unternehmens durchführen, sofern kein gesonderter Geschäftsbetrieb mehr besteht, was mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden ist.
Vertragsbeziehungen gehen nicht automatisch über
Beim Asset-Deal erfolgt keine automatische Übertragung von Vertragsbeziehungen, die das Unternehmen mit Lieferanten oder Kunden unterhält. Solche Verträge müssen vielmehr jeweils einzeln und mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners auf den Erwerber übertragen werden. Dies ist nicht nur aufwendig. Es besteht auch das Risiko, dass Vertragspartner eine Überleitung des Vertrages ablehnen oder Forderungen an ihre Zustimmung knüpfen. Bei den bestehenden Arbeitsverträgen greift im Rahmen des Asset-Deals die Vorschrift des § 613a BGB. Danach gehen alle Arbeitsverträge, die dem verkauften Unternehmensbereich zuzuordnen sind, automatisch auf den Erwerber über. Die Mitarbeitenden haben allerdings ein Widerspruchsrecht, was ebenfalls ein Risiko sowohl für Käufer wie auch Verkäufer bedeutet.
Steuern beim Asset-Deal
Steuerlich ist der Asset-Deal für den Käufer in der Regel attraktiv, da er mit Ausnahme von Grundstücken und Anteilen an Kapitalgesellschaften abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter erwirbt. Hierdurch kann der Käufer den Kaufpreis steuerlich über die Afa geltend machen. Für den Verkäufer ist der Verkauf der Wirtschaftsgüter dann nachteilig, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft handelt, also eine GmbH oder eine AG. Dann muss zunächst die Kapitalgesellschaft den Veräußerungsgewinn versteuert. Will der Verkäufer später nach Ablösung der Verbindlichkeiten den Gewinn entnehmen, fällt nochmals Kapitalertragsteuer von 25 % plus Soli und ggf. Kirchensteuer an. So kann eine Gesamtsteuerbelastung von knapp 50 % auf den Veräußerungsgewinn entstehen. Der Veräußerer wird daher bei einem Unternehmen in der Rechtsform der GmbH oder AG auf den Abschluss eines Share-Deals bestehen. Ein solcher Share-Deals ist dann aber für den Käufer steuerlich nachteilig. Die Anteile an einer GmbH oder AG können grundsätzlich nicht abgeschrieben werden.
Sowohl Käufer als auch Verkäufer müssen daher im Vorfeld einer Transaktion genau prüfen, welche steuerlichen Konsequenzen mit einem Share-Deal oder einem Asset-Deal verbunden sind.
Das Unternehmen bleibt in seiner Form erhalten
Während beim Asset-Deal das Unternehmen selbst seine Vermögensgegenstände verkauft, findet beim Share-Deal ein Verkauf der Anteile am Unternehmen statt. Verkäufer ist daher beim Share-Deal nicht das Unternehmen, sondern der oder die Gesellschafter. Das Unternehmen bleibt bei dieser Transaktionsform unverändert bestehen. Es findet vielmehr nur ein Gesellschafterwechsel statt. Die Form der Transaktion hat den erheblichen Vorteil, da keine genaue Beschreibung der zu übertragenden Vermögensgegenstände des Unternehmens erfolgen muss. Es wird vielmehr das Unternehmen übertragen, wie es zum Zeitpunkt der Vertragsdurchführung besteht. Damit werden auch alle Vertragsbeziehungen fortgeführt, die das Unternehmen mit Kunden und Lieferanten geschlossen hat. Ebenso alle Arbeitsverträge mit den Mitarbeitenden.
Steuern beim Share-Deal
Steuerlich ist der Verkauf von Anteilen an einer GmbH oder AG für den Verkäufer in aller Regel attraktiver als der Asset-Deal. Bei entsprechender Strukturierung, etwa durch eine Holding-Struktur, kann die Steuerbelastung auf 1,5 % des Gewinns reduziert werden, solange der Gewinn in einer Holding verbleibt und dort reinvestiert wird. Näheres dazu finden Sie bei Steuergestaltung. Auch bei einem direkten Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft wird die Besteuerung durch Nutzung des Teileinkünfteverfahrens reduziert. Dann bleiben 40 % des Gewinns steuerfrei.
Werden Anteile an einer Personengesellschaft verkauft, muss der Gewinn grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. So kann es zu einer Spitzenbesteuerung von 45 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer kommen. Nur bei Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauerhafter Berufsunfähigkeit kann der Verkäufer einen um 44 % reduzierten Steuersatz in Anspruch nehmen. Diese Steuervergünstigung, die auch bei einem Verkauf eines Einzelunternehmens gilt, greift aber nur bis zu einem Veräußerungsgewinn von EUR 5 Mio. und wird nur einmal im Leben gewährt. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist somit aus Sicht des Verkäufers zu prüfen, ob im Vorfeld eines Verkaufs eine Umwandung einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens in eine GmbH in Betracht kommt. Die steuerlichen Vergünstigungen der GmbH beim Verkauf werden aber vollständig in der Regel erst nach Ablauf von 7 Jahren gewährt. Eine solche Umstrukturierung bedarf daher einer längerfristigen Planung. Details dazu finden Sie bei Umstrukturierungen und Umwandlungen.
Fusion
Bei einer Fusion schließen sich zwei oder mehr Unternehmen zusammen, um ein neues gemeinsames Unternehmen zu bilden. Dabei verschmelzen die Unternehmen rechtlich miteinander und bilden eine neue juristische Einheit. Weitere Informationen zur Verschmelzung von Unternehmen finden Sie im Bereich Umstrukturierungen und Umwandlungen. Die Fusion als Kooperationsform ist unter Unternehmenskooperationen und Fusionen näher beschrieben.
Ein entscheidender Faktor beim Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf ist der Kaufpreis. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Kaufpreis, der sich aus einer Unternehmensbewertung ergibt, und dem Kaufpreis, auf den sich Käufer und Verkäufer im Rahmen ihrer Verhandlungen einigen.
Wozu dient eine Unternehmensbewertung?
Die Unternehmensbewertung soll einen verobjektivierten Wert für das angebotene Unternehmen ermitteln. Dabei werden oftmals ein Oberwert und ein Unterwert ausgewiesen. Der Oberwert ist der Kaufpreis, den der Käufer höchstens zahlen sollte, wenn er nicht zu viel für das Unternehmen zahlen will. Der Unterwert ist der Preis, den der Verkäufer mindestens für sein Unternehmen erhalten sollte, will er nicht unter Wert verkaufen. Ober- und Unterwert bilden somit die Preisspanne, innerhalb derer die Kaufpreisverhandlungen zwischen den Parteien stattfinden sollten.
Welche Methoden der Unternehmensbewertung gibt es?
Es existieren Standard-Unternehmensbewertungen, die auf einem zukünftigen Ertragswert des Unternehmens beruhen. Dazu zählen etwa das Ertragswertverfahren der Wirtschaftsprüfer nach dem Standard IDW-S1 oder das Discounted-Cashflow-Verfahren (DCF). Beide Verfahren basieren auf einem Business-Plan für das angebotene Unternehmen, also auf einer Zukunftsplanung. Die Vergangenheitsergebnisse werden dabei zur Plausibilisierung der Zukunftsplanung mit herangezogen.
Neben den klassischen Ertragswertverfahren werden in der Transaktionspraxis auch Multiplikatoren-Verfahren verwendet. Dabei wird ein zukünftiges EBIT oder ein EBITDA mit einem branchenüblicheren Multiplikator multipliziert, um einen Unternehmenswert zu erhalten.
Wer führt eine Unternehmensbewertung durch?
Ein Ertragswertverfahren nach IDW-S1 oder ein DCF-Verfahren wird durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Unternehmensberater angeboten. Wenn Sie sich für eine Unternehmensbewertung interessieren, sprechen Sie uns an. Wir finden für Sie die richtige Lösung.
Zweck der Due Diligence
Due Diligence bedeutet die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Durchführung einer Unternehmenstransaktion. Der potentielle Käufer muss sich vor Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages Klarheit über etwaige Risiken verschaffen, die mit dem Erwerb des Unternehmens verbunden sein können. Dazu dient die Due Diligence. Sie erstreckt sich in der Regel auf eine rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Prüfung des Zielunternehmens. Neben Schwächen und Risiken des Unternehmens kann die Due Diligence auch wichtige Informationen für die Unternehmensbewertung und den möglichen Kaufpreis liefern. Der potentielle Käufer kann sich auch vergewissern, ob das Unternehmen seinen Zielen und Vorstellungen entspricht, und ob Synergiepotential mit seinem eigenen Unternehmen besteht.
Sorgfältige Durchführung der Due Diligence zur Haftungsvermeidung
Die Due Diligence hat somit wichtige Funktionen im Rahmen einer Transaktion. Wird die Due Diligence nicht sorgfältig oder gar nicht durchgeführt, kann dies zu Risiken und wirtschaftlichen Nachteilen für den Käufer führen. Die beim Käufer Verantwortlichen haften dann gegebenenfalls persönlich für eintretende Schäden. Die Due Diligence ist daher Pflicht bei jeder Unternehmenstransaktion.
Wenn Sie den Erwerb eines Unternehmens planen, sprechen Sie uns rechtzeitig an. Wir beraten Sie beim Umfang der erforderlichen Due Diligence und führen selbst die rechtliche und steuerliche Prüfung des Zielunternehmens im Rahmen der Due Diligence durch.
Die Planung und Durchführung einer Transaktion dauern meist mehrere Monate. Wenn im Vorfeld eine steuerliche Optimierung durchzuführen ist, kann die Vorbereitung der Transaktion unter Umständen auch bereits mehrere Jahre dauern. Es ist daher ratsam, sehr frühzeitig mit der Vorbereitung einer Transaktion zu beginnen, wenn sich abzeichnet, dass ein Verkauf perspektivisch in Betracht kommt. Im Rahmen eines Rechtsform-Checks sollte auch regelmäßig geprüft werden, ob ein Unternehmen für einen Verkauf gut aufgestellt ist, selbst wenn ein Verkauf aktuell nicht geplant ist. Näheres zu unserem Rechtsform-Check finden Sie unter Rechtsform-Optimierung.
Die bei einer Transaktion anfallenden Kosten hängen von sehr vielen Faktoren ab und können nicht generell beziffert werden. Wenn Sie den Verkauf Ihres Unternehmens planen oder Sie steuerliche und rechtliche Unterstützung beim Kauf eines Unternehmens benötigen, sprechen Sie uns frühzeitig an. Wir erstellen Ihnen ein individuelles Kostenangebot, damit Sie weitgehende Transparenz über die bei Ihrer Transaktion anfallenden Kosten haben.
Ein Notar ist nicht bei jeder Transaktion erforderlich. Eine notarielle Beurkundung ist immer erforderlich, wenn Anteile an einer GmbH mit verkauft werden oder wenn ein Immobilienverkauf Teil der Transaktion ist. Die Notarkosten lassen sich im Vorfeld ermitteln.
Es ist ratsam, sich frühzeitig steuerlich und rechtlich beraten zu lassen, um mögliche Steuervorteile zu nutzen, eine optimale Gestaltung der gesamten Transaktion sicherzustellen und nicht in das Risiko eines Scheiterns der Transaktion einzugehen. Auch wenn eine Transaktion aktuell nicht geplant ist, sollten im Rahmen eines regelmäßigen Rechtsform-Checks die Rahmenbedingungen bei einem Verkauf geprüft und mögliche Optimierungen bereits umgesetzt werden. Sprechen Sie uns dazu jederzeit an. Weiteres zu unserem Rechtsform-Check finden Sie im Bereich Rechtsform-Optimierung.