Kooperationen im unternehmerischen Bereich können verschieden ausgestaltet sein. Sie können in Form einer Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen in einzelnen Geschäftsfeldern oder Unternehmensfunktionen, der Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft oder der vollständigen Fusion zweier oder mehrerer Unternehmen auftreten.
Die Durchführung einer Unternehmenskooperation oder Fusion oder die Gründung eines Joint Ventures kann vielfältige Gründe haben. Kooperationen und Joint Ventures mit anderen Unternehmen kommen vor allem in Betracht, wenn neue Geschäftsbereiche entwickelt, neue Technologien erforscht oder neue Märkte erschlossen werden sollen. Auch Kostensenkungen und Synergien lassen sich durch Kooperationen und Joint Ventures umsetzen. Fusionen, also der Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, können der Ausweitung des Angebots, der Marktstärkung und wiederum der Schaffung von Synergien und der Senkung von Kosten bei der Zusammenlegung von Geschäftsbereichen dienen. Auch eine ungeregelte Unternehmensnachfolge kann Grund für eine Fusion mit einem Wettbewerber sein, wenn ein Verkauf nicht in Betracht kommt.
Unternehmenskooperationen und Fusionen sind meist komplex und bedürfen einer hinreichenden Planung, um die Ziele der Parteien zu erreichen. Es muss für jede Partei klar sein, welche Rechte und Pflichten mit einer Kooperation oder Fusion verbunden sind. Bleiben Themen offen, drohen ein Scheitern und eine oftmals kostspielige Auflösung der Kooperation.
Wir begleiten Sie zu allen steuerlichen und rechtlichen Fragen und Themen bei der Planung und Durchführung von Unternehmenskooperationen, Fusionen und Joint Ventures.
Wir verbinden für Sie Steuern und Recht zu einer optimalen Struktur. Dafür steht unsere Kanzlei. Dafür steht SRS Steuern Recht Struktur.
Vor Umsetzung einer Kooperation oder Fusion müssen wichtige Fragen der beteiligten Unternehmen und der dahinterstehenden Unternehmer beantwortet werden:
Ohne eine Klärung dieser Fragen und ggf. noch weiterer individueller Themen sollte eine Kooperation oder Fusion nicht umgesetzt werden.
Kooperationen zwischen Unternehmen können in sehr unterschiedlicher Form erfolgen. Abhängig von der Zielsetzung kann eine Kooperation zeitlich befristet oder dauerhafter Natur sein. Rechtlich stehen dafür verschiedene Modelle zur Verfügung:
Die Zusammenarbeit auf vertraglicher Grundlage
Die einfachste und am schnellsten umzusetzende Form der Kooperation ist die Zusammenarbeit auf vertraglicher Grundlage. Hier kommt es nicht zu einem Zusammenschluss oder einer Übertragung von Unternehmensbeteiligungen. Denkbar ist etwa die Übernahme von Verwaltungs- und Overhead-Funktionen durch einen Partner, der dafür entsprechende Ressourcen vorhält und diese sowohl für sein eigenes Unternehmen nutzt, als auch gegen Entgelt anderen Unternehmen anbietet.
Die Leistungen werden auf Grundlage eines Dienstleistungs- oder Werkvertrages erbracht, der neben der Höhe der Vergütung insbesondere Regelungen zur Laufzeit sowie zur Gewährleistung und Haftung enthalten sollte. Wenn ein Partner bestimmte Unternehmensfunktionen auf ein anderes Unternehmen auslagert, muss er sich darauf verlassen können, dass die Leistungen auch ordnungsgemäß erbracht werden. Hier bedarf es klarer vertraglicher Regelungen.
Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft
Synergien und Kosteneinsparungen lassen sich für die beteiligten Unternehmen auch durch Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft erreichen, die zukünftig bestimmte Unternehmensfunktionen gemeinsam für alle beteiligten Unternehmen erbringt.
Auch hier ist darauf zu achten, die jeweiligen vertraglichen Rechte und Pflichten genau schriftlich festzulegen. Ferner ist im Vorfeld steuerlich und rechtlich zu prüfen, wie bereits bestehende Strukturen von den beteiligten Unternehmen auf die Tochtergesellschaft übertragen werden können. Meist ist es erforderlich, Arbeitsverhältnisse auf die Tochtergesellschaft zu überführen, in der Regel mittels eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB. Auch der Finanzbedarf ist zu ermitteln, idealerweise in Form eines Business-Plans, der dann die Einlageverpflichtungen der Gesellschafter sowie die erforderliche Fremdkapitalaufnahme festlegt.
Im Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft sind ferner Bestimmungen zum Ein- und Austritt von Gesellschaftern zu regeln. Dabei ist auch festzulegen, wie sich die Abfindung bei Austritt ermittelt. Wichtig ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach nicht mehr aktive Mitglieder oder Beteiligte, die sich nicht im gemeinsamen Sinne Verhalten, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können. Dafür bedarf es klarer Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft.
Kartellrecht beachten!
Das Kartellrecht schränkt den Umfang der Tätigkeiten im Rahmen einer Tochtergesellschaft oder einer vertraglichen Kooperation ein. Wenn die beteiligten Unternehmen Wettbewerber sind, darf es durch die Kooperation nicht zu einem abgestimmten Verhalten der Unternehmen im Wettbewerb kommen. Es dürfen daher auch keine wettbewerbsrelevanten Informationen ausgetauscht werden. Zulässig ist es zwar, über eine Tochtergesellschaft z. B. den gemeinsamen Einkauf von Waren vorzunehmen. Der Verkaufspreis muss dann aber von jedem Partner selbständig, frei und ohne Abstimmung mit den anderen beteiligten Unternehmen festgesetzt werden. Jegliche Preisabsprache ist insoweit verboten. Gleiches gilt für neue Geschäftsideen oder Innovationen, die zwischen den beteiligten Unternehmen nicht ausgetauscht werden dürfen. Das Kartellrecht sanktioniert hier nicht nur Großkonzerne. Auch auf einem lokalen Markt tätige Unternehmen können bei einem Verstoß mit empfindlichen Bußgeldern bestraft werden!
Die Fusion von Unternehmen ist die weitestgehende Form der Kooperation. Hier werden die Unternehmen in eine neue Betriebsgesellschaft eingebracht bzw. überführt, an der die Gesellschafter neue Anteile erhalten. Die bisherigen Unternehmen existieren nicht mehr, sondern sind mit allen Aktiva und Passiva in der Betriebsgesellschaft aufgegangen. Je nach Ausgestaltung der Verträge kommt es zu einer sog. Gesamtrechtsnachfolge, wodurch auch alle Vertragsverhältnisse der bisherigen Unternehmen auf die neue Betriebsgesellschaft automatisch übergehen.
Durch die Fusion der beteiligten Unternehmen lassen sich die meisten Synergien und Optimierungen erzielen, da nur noch eine Gesellschaft existiert, die alle Aufgaben innerhalb der bestehenden Strukturen übernimmt. Kehrseite dieser eintretenden engen Verknüpfung ist die kaum noch mögliche Rückkehr in bisherige Strukturen. Faktisch ist der Weg in die Fusion oftmals unumkehrbar. Die Beteiligten müssen sich daher sehr sicher sein, dass die Fusion der richtige Weg ist und im Rahmen der Planung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein erfolgreiches Miteinander ausloten.
Vertragswerk ist bei der Fusion essenziell
Gerade bei der Fusion sind im Gesellschaftsvertrag der neuen Betriebsgesellschaft genaue Regelungen über die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, über Stimmrechte und Gewinnbeteiligungen, über Einflussnahmemöglichkeiten und Auskunftsrechte und auch zur Streitschlichtung im Detail aufzunehmen. Kann am Ende kein Einvernehmen mehr erzielt werden und ist das Vertrauen ineinander nicht mehr gegeben, bleibt letztlich nur die Möglichkeit, einen Gesellschafter gegen Abfindung auszubezahlen. Eine „Rückgabe“ seines ehemaligen Betriebs ist in aller Regel nicht mehr möglich.
Schlägt man den Weg zur Fusion ein, ist eine genaue Prüfung der zukünftigen Partner, der erhofften Synergien und der Risiken unumgänglich, um das Risiko eines Scheiterns zu reduzieren. Dabei kann eine gemeinsame Tochtergesellschaft oder eine Holding ein sinnvoller und risikominimierender Zwischenschritt sein, bevor der endgültige Schritt in die Fusion umgesetzt wird.
Holding als Vorstufe zur Fusion
Die Holding ist eine flexible Zwischenstufe zu einer Vollfusion der beteiligten Unternehmen. Hier bleiben die bisherigen Unternehmen bestehen und die operativen Tätigkeiten werden weiter von den Unternehmen durchgeführt. Lediglich die Beteiligungen an den Unternehmen werden von den Gesellschaftern in eine dafür neue gegründete Holding-Gesellschaft eingebracht. Im Gegenzug erhalten die Gesellschafter Anteile an der Holding.
Neben der Verwaltung der Anteile an den operativen Gesellschaften kann in der Holding auch die Geschäftsführung der operativen Gesellschaften gebündelt und zentralisiert werden. Auch weitere administrative Bereiche wie das Controlling, die Buchhaltung, die Personalabteilung etc. können in die Holding verlagert werden und von dort ihre Aufgaben für die Tochtergesellschaften erbringen.
Die Umsetzung einer Holdingstruktur kann steuerneutral nach den Vorgaben des Umwandlungssteuergesetzes erfolgen. Näheres dazu finden Sie unter Umstrukturierungen und Umwandlungen.
Auch die Auflösung einer Holdingstruktur ist bei richtiger Planung und Umsetzung steuerneutral möglich.
Joint Ventures sind eine besondere Form der Kooperation. Unternehmen gründen Joint Ventures in der Regel, um bei einem bestimmten Vorhaben das Risiko und die Verantwortung zu teilen, vor allem bei der Entwicklung neuer Technologien oder Verfahren. Daher handelt es sich bei Joint Ventures in den meisten Fällen um Gemeinschaftsunternehmen, bei denen alle Beteiligten über wirtschaftliche Kontrolle verfügen.
Sofern mit dem Joint Venture ein Technologie- und Wissenstransfer zur Beschleunigung des Projekts verbunden ist, müssen die Parteien genau vertraglich regeln, wem welche Rechte an welchem Know-how und an welchen immateriellen und materiellen Wirtschaftsgütern zustehen. Auch muss detailliert geregelt werden, wer welche Rechte aus dem Joint Venture hat. Weitergegebenes Know-how kann bei nicht sorgfältiger vertraglicher Grundlage zum Nachteil werden, wenn der ehemalige Joint Venture Partner später als Konkurrent auftritt.
Zu klären ist im Vorfeld auch, ob die Überlassung von immateriellen und materiellen Wirtschaftsgütern an das Joint Venture steuerliche Folgen nach sich zieht. Soll am Ende das Joint Venture aufgelöst und die dort vorhandenen immateriellen und materiellen Wirtschaftsgüter an die Gesellschafter übertragen werden, muss ebenfalls geprüft werden, welche steuerlichen Konsequenzen mit einer Übertragung verbunden sind.
Jede Form der Kooperation ist komplex. Bei ungenügender Vorbereitung drohen das Scheitern der Kooperation, erhebliche Kosten und unter Umständen steuerliche Mehrbelastungen. Sprechen Sie uns daher an, wenn Sie eine Kooperation planen. Wir beraten Sie zu den steuerlichen und rechtlichen Fragestellungen und finden für Ihre Zielsetzung die optimale Struktur.
Grundsätzlich kann für eine Kooperation jede Rechtsform genutzt werden. Für zeitlich befristete Kooperationen kann mit einer BGB-Gesellschaft eine schnelle und kostengünstige Struktur geschaffen werden. Sollen Wirtschaftsgüter steuerneutral auf oder von der Kooperation an die beteiligten Unternehmen übertragen werden, ist generell eine Personengesellschaft vorteilhaft. Neben der BGB-Gesellschaft kommt bei einer gewerblich tätigen Kooperation die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) in Betracht. Soll die Haftung generell beschränkt werden, kann als Personengesellschaft die GmbH & Co. KG genutzt werden. Alternativ ist die Umsetzung einer Kooperation auch mittels GmbH oder AG möglich. Ebenfalls denkbar ist die Gründung einer Genossenschaft, wenn die dafür erforderlichen Bedingungen vorliegen. Gerne beraten wir Sie zu den bestehenden Möglichkeiten. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite Rechtsform-Optimierung.
In der Regel kommt es zur Gründung einer Kooperation durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der die Rechte und Pflichten der beteiligten Unternehmen regelt.
Das hängt von der Rechtsform der Kooperation ab. Grundsätzlich ist eine notarielle Beurkundung nur erforderlich, wenn die Kooperation in der Rechtsform der GmbH oder der GmbH & Co. KG umgesetzt wird. Bei den übrigen Gesellschaftsformen ist nur die Eintragung im zuständigen Register notariell zu beglaubigen. Eine notarielle Beurkundung kann allerdings generell erforderlich sein, wenn etwa Immobilien oder Beteiligungen an GmbHs auf das Gemeinschaftsunternehmen übertragen werden sollen.