Lächelnde Menschen im Meeting symbolisieren Umstrukturierung und Umwandlung

Umstrukturierung & Umwandlung

Die Markt- und Rahmenbedingungen für Unternehmen unterliegen stetigen Veränderungen. Bedingt wird dies u. a. auch durch die Globalisierung der Märkte und der damit verbundenen Reaktion der Politik. Ebenso verändern sich die individuellen Bedürfnisse im Laufe des Lebens, sowohl auf der persönlichen Ebene des Unternehmers als auch auf betrieblicher Ebene im Unternehmen.

Eine Anpassung der Unternehmensstruktur an diese veränderten externen und internen Rahmenbedingungen wird als Umstrukturierung bezeichnet. Umstrukturierungen erfolgen dabei längst nicht nur auf Ebene von Großkonzernen. Insbesondere der Mittelstand und auch Familienunternehmen können von einer Umstrukturierung profitieren und sich die Flexibilität schaffen, die nötig ist, um wirtschaftliche Chancen wahrnehmen und Risiken reduzieren zu können.

Eine Umstrukturierung erfolgt dabei häufig mittels einer Umwandlung, z. B. der Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft im Rahmen eines Rechtsformwechsels.

Für einen solchen Rechtsformwechsel stehen verschiedene Umwandlungsarten zur Verfügung. Dadurch entsteht Flexibilität für den Unternehmer und sein Unternehmen. Aber nicht jede Umwandlung führt zu einer veränderten Rechtsform.

Eine Umwandlung kann ebenso zur Verschlankung einer Unternehmensstruktur, der Ausgliederung von Unternehmensteilen im Rahmen der Erschließung neuer Geschäftsfelder oder auch zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge eingesetzt werden.

Allen Umwandlungen steht das Umwandlungssteuerrecht zur Seite, das in vielen Fällen eine steuerneutrale Umstrukturierung zum Buchwert zulässt. Hierfür sind abschließend definierte Voraussetzungen zu erfüllen, die individuell für Ihr Vorhaben geprüft werden müssen.

Als spezialisierte Berater für die Umstrukturierung von Unternehmen stehen wir Ihnen gerne beratend und begleitend für Ihr Projekt zur Seite. Wir betrachten alle Ebenen, die Ihres Unternehmens, Ihre Ebene als Gesellschafter und Unternehmer sowie Ihre persönliche Ebene als Privatperson. Dabei stehen neben den steuerlichen Aspekten auch stets die zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen im Fokus unserer Beratung.

Lächelnde Frau vor Laptop symbolisiert Umstrukturierung und Umwandlung

Wir verbinden für Sie Steuern und Recht zu einer optimalen Struktur. Dafür steht unsere Kanzlei. Dafür steht SRS Steuern Recht Struktur.

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Im Nachfolgenden finden Sie
Informationen zu den Themen:

Anlässe für eine Umstrukturierung oder Umwandlung

Die Anlässe für eine Umstrukturierung sind vielfältig und betreffen sowohl den Mittelstand als auch Familienunternehmen sowie deren Gesellschafter und den Unternehmer selbst. Sie sind ebenso durch externe als auch durch interne Rahmenbedingungen bedingt.

Mögliche Anlässe

Betriebswirtschaftliche Gründe

wie eine Verschlankung von Konzernstrukturen oder, umgekehrt, der Wunsch nach einer Dezentralisierung von Funktionen in gesellschaftsrechtlich selbständigen Einheiten oder der Aufnahme weiterer Geschäftsbereiche in selbständigen Einheiten.

Finanzierungstechnische Überlegungen

u. a. leichtere Aufnahme von Fremdkapital durch Personengesellschaften aufgrund der meist unbeschränkten Haftung mindestens eines Gesellschafters oder der Zugang zum Kapitalmarkt über die Ausgabe von Anteilen in Form von Aktien einer AG.

Beteiligung

Der Wunsch nach einer Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen oder an Teilen des Unternehmens.

Aber auch steuerliche Erwägungen spielen häufig eine Rolle. Zum einen müssen Unternehmen und Unternehmer auf die kontinuierlichen Änderungen im Steuerrecht reagieren. Zum anderen haben Überlegungen und der Wunsch nach einer möglichen Steueroptimierung eine wesentliche Bedeutung. Das Unternehmenssteuerrecht in Deutschland bietet trotz vieler Angleichungsversuche Unterschiede in der Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften gegenüber der Rechtsform der Kapitalgesellschaften als Körperschaft wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH).

Unterschiede ergeben sich insbesondere auf Ebene der laufenden Besteuerung, in Bezug auf Thesaurierungsmöglichkeiten aber auch auf Ebene der Einlage- und Entnahmemöglichkeiten (z. B. vollständig getrennte Vermögenssphären bei der Kapitalgesellschaft – Risiko einer verdeckten Einlage / verdeckten Gewinnausschüttung bei fehlender Fremdüblichkeit).

Hinzu kommen Bezüge zum internationalen Steuerrecht, wenn Unternehmen auch im Ausland tätig werden wollen oder Gesellschafter ins Ausland umziehen möchten.

Auch die Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge mittels vorweggenommener Erbfolge oder, wenn kein Nachfolger in Sicht ist, die Vorbereitung einer passenden und optimierten Exit-Strategie im Rahmen von Unternehmenstransaktionen können eine Umstrukturierung des Unternehmens erforderlich machen.
Rechtliche Motive wie z. B. die Beschränkung des Haftungsrisikos, Offenlegungs- und Prüfungspflichten oder auch Vorschriften über die Arbeitnehmer-Mitbestimmung runden die Herausforderungen der Unternehmen und deren Unternehmer ab.

Arten der Umstrukturierung / Umwandlungsarten

Für die Umstrukturierung von Unternehmen stehen verschiedene Umwandlungsarten zur Verfügung. Diese lassen sich unterteilen in:

  • Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)
  • Umwandlungen außerhalb des UmwG, in der Regel sog. Einbringungen

Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz

Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) ermöglichen grds. eine (partielle) Gesamtrechtsnachfolge (eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet der Formwechsel). Diese Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, dass nicht nur die einzelnen Vermögenswerte des bisherigen Unternehmens (des bisherigen Rechtsträgers) auf den neuen Rechtsträger bzw. einen anderen Rechtsträger übergehen, sondern auch bestehende Vertragsverhältnisse (z. B. der Mietvertrag oder Verträge mit Kunden). Eine Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners ist grds. nicht erforderlich. Eine Ausnahme hiervon begründet die sog. „Change-of-Control“-Klausel in Verträgen. Diese Klausel bewirkt, dass die gesetzliche Regelung durch eine individuelle vertragliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt und dem entsprechenden Vertragspartner die Möglichkeit eröffnet wird, den Vertrag im Rahmen der Umwandlung zu beenden.

Die in der Praxis bedeutsamsten Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetzt sind:

  • Verschmelzung
  • Spaltung
  • Formwechsel

Die Verschmelzung als Umstrukturierung

Die Verschmelzung stellt eine sog. partielle Gesamtrechtsnachfolge dar und zielt auf die „Zusammenlegung“ zweier oder mehrere Unternehmen oder mehrerer Rechtsträger innerhalb eines Unternehmens und deren Vermögen ab, wodurch z. B. eine Verkürzung/Verschlankung der Beteiligungsstruktur oder die Übernahme eines anderen Unternehmens erzielt werden kann.

An einer Verschmelzung sind stets mindestens zwei Rechtsträger beteiligt, wobei der übertragende Rechtsträger ohne Abwicklung aufgelöst wird. Das bedeutet z. B. im Fall der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften (GmbHs), dass die übertragende Gesellschaft durch die Verschmelzung beendet wird, jedoch ohne dass, im Falle der regulären Abwicklung einer GmbH, erforderliche und teils langwierige Liquidationsverfahren.

Die Verschmelzung kann auf zwei Arten erfolgen:

  • im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
  • im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträge

Die Spaltung in der Umstrukturierung

Bei der Spaltung werden drei Formen unterschieden:

  • die Aufspaltung,
  • die Abspaltung und
  • die Ausgliederung.

Alle drei Formen zielen auf die Übertragung von Vermögen (z. B. in Form einer Trennung von Unternehmensbereichen oder der Trennung von Gesellschaftern und Familienstämmen) ab. Auch im Rahmen der Unternehmensnachfolge, bei Unternehmenstransaktionen oder für die Vorbereitung der Aufnahme neuer Gesellschafter kann die Spaltung eingesetzt werden.

Was unterscheidet die Formen der Spaltung?

Aufspaltung zur Neugründung

Bei der Aufspaltung wird das gesamte Vermögen einer Gesellschaft aufgeteilt und auf mindestens zwei bestehende oder neu zu gründende Gesellschaften übertragen. Kennzeichnend für die Aufspaltung ist der komplette Untergang der aufgespaltenen Gesellschaft. Die Anteilsinhaber der aufspaltenden Gesellschaft erhalten eine Beteiligung an den neu entstandenen bzw. übernehmenden Unternehmen.

Aufspaltung zur Neugründung

Abspaltung zur Neugründung

Bei der Abspaltung überträgt die abspaltende Gesellschaft einen Teil ihres Vermögens auf eine oder mehrere Unternehmen. Die Gesellschafter der abspaltenden Gesellschaft erhalten auch hier Anteile der übernehmenden Unternehmen. Anders als bei der Aufspaltung bleibt bei der Abspaltung die zu spaltende Gesellschaft jedoch bestehen.

Abspaltung zur Neugründung

Ausgliederung

Bei der Ausgliederung wird das Vermögen als Ganzes oder ein Teil des Vermögens einer Gesellschaft auf eine oder mehrere Gesellschaften übertragen. Die Ausgliederung unterscheidet sich von der Abspaltung dadurch, dass die neuen Anteile nicht auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, sondern auf die übertragende Gesellschaft selbst übertragen werden. Typischerweise entsteht bei der Ausgliederung daher ein Mutter-Tochter-Verhältnis.

Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH

Die Ausgliederung ist jedoch ebenfalls ein häufig gewählter Weg, um den Wechsel aus der Rechtsform des Einzelunternehmens in eine GmbH zu vollziehen oder zur Errichtung einer sog. Holding-Struktur. Weitere Informationen zur Holding-Struktur finden Sie im Bereich Steuergestaltung.

Ausgliederung eines Einzelunternehmens

Die Umstrukturierung vom Einzelunternehmen in die GmbH

Der Wechsel vom Einzelunternehmen in die GmbH ist auf verschiedenen Wegen möglichen. Allen Wegen liegt dabei jeweils eine Übertragung des bisherigen Betriebs des Einzelunternehmens auf eine bereits bestehende oder eine neu zu gründende GmbH zu Grunde. Hierbei wird Vermögen, welches bislang im Eigentum des Einzelunternehmers lag, in das Eigentum einer selbstständigen juristischen Person, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, übertragen. Mithin erfolgt ein Wechsel des Besteuerungsregimes von der Einkommensteuer des Einzelunternehmers hin zur Körperschaftsteuer auf Ebene der GmbH.

Dem Grunde nach handelt es sich bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH um ein Tauschgeschäft, also einen entgeltlichen Vorgang. Der Einzelunternehmer tauscht sein Betriebsvermögen gegen die Anteile an der den Betrieb übernehmenden GmbH ein.
Dieser Tausch und in der Folge der Wechsel von der Einkommen- zur Körperschaftsteuer führt steuerlich grundsätzlich zur sog. Aufdeckung von stillen Reserven, also zu einer Besteuerung des Wertzuwachses zwischen der Gründung des Einzelunternehmens bis zum Zeitpunkt der Übertragung des Betriebs auf die GmbH.

Unter bestimmten im Umwandlungssteuergesetz normierten Voraussetzungen, kann die Umwandlung mithin der Rechtsformwechsel vom Einzelunternehmen in die GmbH steuerneutral zum Buchwert erfolgen.

In der Praxis haben sich insbesondere zwei Wege bewährt:

  • die Ausgliederung des EU auf eine GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz und
  • die Einbringung des EU in die GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge.

Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens als Umstrukturierung nach dem Umwandlungsgesetz

Die Ausgliederung ist gesetzlich im Umwandlungsgesetz geregelt und stellt einen Unterfall der Spaltung dar. Die Ausgliederung bewirkt die sog. (partielle) Gesamtrechtsnachfolge. Der bisherige Betrieb des Einzelunternehmens wird in der Rechtsform der GmbH fortgeführt.

Vorteile der Ausgliederung sind, dass sämtliche betriebliche Vermögensgegenstände des Einzelunternehmens kraft Gesetzes auf die GmbH übergehen und insbesondere Verbindlichkeiten und Verträge ohne Zustimmung der Gläubiger bzw. Vertragspartner übergeleitet werden. Jedoch sind sämtliche Verträge auf sog. „Change of Control-Klauseln“ zu prüfen. Dies gilt insbesondere für etwaige laufende Miet- oder Kreditverträge des Einzelunternehmens.

Eine zwingende Voraussetzung ist, dass das Einzelunternehmen als eingetragener Kaufmann (e.K.) im Handelsregister eingetragen ist. Diese Eintragung kann noch bis zur Anmeldung der Umwandlung im Handelsregister nachgeholt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen nicht übersteigen.

Die Ausgliederung kann sowohl auf eine bereits bestehende GmbH (Ausgliederung zur Aufnahme) als auch auf eine, im Rahmen der Ausgliederung neu errichtete GmbH (Ausgliederung zur Neugründung) erfolgen.

Bei einer Ausgliederung auf eine neu zu gründende GmbH muss im Rahmen der Ausgliederung eine neue GmbH erschaffen werden.

Hierbei sind die grundsätzlichen Regelungen über die Neugründung einer GmbH zu beachten. Das Stammkapital (mindestens 25.000 EUR) kann also grundsätzlich als Bareinlage oder auch als Sacheinlage erfolgen. Bei letzterem wird üblicherweise das Vermögen des Einzelunternehmens eingelegt.

Bei einer Ausgliederung auf eine bereits bestehende oder kurz zuvor gegründete GmbH sind die Regelungen über die Kapitalerhöhung samt Sachagio zu berücksichtigen.

Die Ausgliederung zur Aufnahme bietet u. a. den Vorteil, dass der Zeitpunkt der Errichtung der GmbH (diese entsteht rechtlich erst mit erfolgter Eintragung in das Handelsregister (kurz: HR)) im Zeitpunkt der Umwandlung bereits bekannt ist. Das erforderliche Geschäftskonto kann im Vorfeld eröffnet, die erforderliche Anmeldung der GmbH beim Finanzamt, dem Gewerbeamt sowie der Industrie- und Handelskammer vorgenommen werden.

Dagegen bietet die Ausgliederung zur Neugründung den Vorteil, dass das erforderliche Stammkapital der GmbH grundsätzlich vollständig aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens erbracht werden kann, also eine zusätzliche Bareinlage nicht erforderlich ist.

Die Entscheidung, ob die Ausgliederung zur Aufnahme oder doch zur Neugründung erfolgen soll, hängt stets vom individuellen Sachverhalt ab und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Wahl der optimalen Umwandlungsart für Ihren individuellen Sachverhalt.

Die Einbringung eines Einzelunternehmens als Umstrukturierung außerhalbdes Umwandlungsgesetzes

Die Einbringung des Betriebs des Einzelunternehmens in die GmbH erfolgt im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Hierbei muss das Eigentum an jedem Vermögensgegenstand einzeln und nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen übertragen werden. Dabei müssen grundsätzlich sämtliche zu übertragende Aktiva und Passiva einzeln aufgelistet und entsprechende Anlagen zum Einbringungsvertrag erstellt werden. Zudem ist für die Übertragung von Verbindlichkeiten und Verträgen die Zustimmung der einzelnen Gläubiger bzw. Vertragspartner erforderlich.  

Zivilrechtlich erfolgt die Einbringung im Wege einer Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung bei der GmbH.  

Steuerlich können sowohl die Ausgliederung als auch die Einbringung eines Einzelunternehmens in die GmbH unter den Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes fallen und in der Folge, bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen, steuerneutral zum Buchwert erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass die Umwandlung bzw. die Einbringung zum Buchwert grds. Sperrfristen zur Folge haben, die nachfolgende Umstrukturierungen erschweren bzw. unerwünschte steuerliche Folgen bei Nichteinhaltung der Fristen nach sich ziehen können.

Gerne beraten wir Sie zu den erforderlichen Voraussetzungen einer steuerneutralen Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in eine GmbH anhand Ihres individuellen Sachverhalts. 

Der Formwechsel als Umstrukturierung

Der Formwechsel ist eine besondere Form der Umwandlung. Er stellt einen sog. identitätswahrenden Vorgang dar. Es ändert sich lediglich das Rechtskleid einer Gesellschaft unter Wahrung der rechtlichen Identität des Unternehmens. Eine Übertragung von Vermögen, anders als bei der Verschmelzung und Spaltung (inkl. Ausgliederung) findet rechtlich nicht statt. Insbesondere wenn Grundbesitz im Vermögen der umzuwandelnden Gesellschaft vorhanden ist, kann der Formwechsel vorteilhaft sein. Aufgrund der fehlenden Vermögensübertragung unterliegt der Formwechsel nicht der Grunderwerbsteuer.

Der Formwechsel ist sowohl von der Personengesellschaft in die Kapitalgesellschaft als auch umgekehrt von der Kapitalgesellschaft in die Personengesellschaft möglich.

Steuerlich fallen beide Varianten grds. unter den Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes. Sie unterliegen hier jedoch unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und sind daher in verschiedenen Abschnitten des Umwandlungssteuerrechts geregelt.

Im Rahmen der Angleichung der Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften ist es zudem für Personengesellschaften seit dem 01.01.2023 möglich, auf Antrag zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer, folglich also zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft zu optieren. Diese Option wird steuerlich einem Formwechsel gleichgestellt.

Umwandlungen außerhalb des Umwandlungsgesetzes

Umwandlungen oder auch Umstrukturierungen, die außerhalb des UmwG erfolgen, stellen eine sog. Einzelrechtsnachfolge dar.

Im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge erfolgt der Übergang des Eigentums an den Vermögensgegenständen des umzuwandelnden Unternehmens auf den neuen Rechtsträger mittels des sog. Grundlagengeschäfts (Vertragsabschluss) und dem Erfüllungsgeschäft (Einigung und Übergabe bzw. Auflassung und Eintragung bei Grundstücken, Abtretung bei Forderungen). Bei der Übernahme von Verbindlichkeiten ist die Zustimmung des Gläubigers und bei Übergang weiterer Vertragsverhältnisse stets die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei zwingend erforderlich.

Umstrukturierungen außerhalb des Umwandlungsgesetztes sind insbesondere:

  • Einbringungen in Kapitalgesellschaften oder Einbringungen in Personengesellschaften
  • der Anteilstausch zur Errichtung einer Holding-Struktur
  • die Anwachsung
  • die Betriebsaufspaltung.

Einbringungen als Umstrukturierung

Der Vorgang der Einbringung umfasst die Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs eines Unternehmens von einem Rechtsträger (z.B. eines Einzelunternehmers) in das Vermögen eines anderen Rechtsträgers (z.B. einer Personen- oder Kapitalgesellschaft), gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an dem übernehmenden Rechtsträger. Dabei kann es sich um „klassische“ Umwandlungsvorgänge nach dem Umwandlungsgesetz handeln (Verschmelzung oder Spaltung(inkl. Ausgliederung) oder um Umstrukturierungen außerhalb des Umwandlungsgesetzes, die sog. Einzelrechtsnachfolge durch eine Sacheinlage bzw. eine Sachkapitalerhöhung.

Unabhängig davon, ob es sich um eine klassische Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder um eine Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge handelt, können die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes greifen und die Vermögensübertragung unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral zum Buchwert erfolgen.

Die Vorstellung der Einbringung als „klassische Umwandlung“ finden Sie hier: Spaltung und Verschmelzung.

Einbringungen in Kapitalgesellschaften

Die Einbringung, mithin die Sacheinlage eines Betriebs oder Teilbetriebs, kann sowohl im Rahmen der Neugründung der Kapitalgesellschaft als sog. Sachkapitalgründung oder auf eine bestehende Kapitalgesellschaft im Wege der sog. Sachkapitalerhöhung erfolgen.

Die Übertragung des Betriebs oder Teilbetriebes erfolgt im Wege der Einzelrechtsnachfolge, mittels Abschluss des sog. Grundlagengeschäfts (Vertragsabschluss, Gesellschafterbeschluss) und dem Erfüllungsgeschäft (Einigung und Übergabe bzw. Auflassung und Eintragung bei Grundstücken, Abtretung bei Forderungen). Bei der Übernahme von Verbindlichkeiten ist die Zustimmung der Gläubiger und bei Übergang weiterer Vertragsverhältnisse stets die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei zwingend erforderlich.

Steuerlich finden die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes, §§ 20 ff UmwStG, Anwendung. Eine steuerneutrale Übertragung zum Buchwert ist grds. eröffnet. 

Einbringungen in Personengesellschaften

Die Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine Personengesellschaft stellt ebenfalls eine Sacheinlage des übertragenden Rechtsträger in das Vermögen des übernehmenden Rechtsträger und somit eine Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge dar.

Auch in diesen Fällen finden die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes grds. Anwendung und das Wahlrecht auf Buchwertansatz, mithin die steuerneutrale Übertragung des Betriebs/Teilbetriebs ist grds. eröffnet. Anders als bei der Einbringung in die Kapitalgesellschaft finden bei der Einbringung in die Personengesellschaft die §§ 24 ff. UmwStG Anwendung.

Der Anteilstausch als Einbringung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

Der Anteilstausch im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes stellt die isolierte Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine (andere) Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an dieser (anderen) Kapitalgesellschaft dar. Der Gesellschafter bringt somit seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft ein und wird im Gegenzug (neuer) Gesellschafter der aufnehmenden Gesellschaft. Die Vorschriften zur steuerlichen Behandlung dieses Anteilstauschs finden sich in den §§ 21 ff des Umwandlungssteuergesetzes.

Unter der Voraussetzung, dass die die Anteile übernehmende Kapitalgesellschaft nach dem Anteilstausch über die Mehrheit der Stimmrechte an der eingebrachten Gesellschaftsbeteiligung hält, ist dieses „Tauschgeschäft“ steuerneutral, zum Buchwert möglich (sog. „qualifizierter“ Anteilstausch). 

Steuerneutraler Anteilstausch als Minderheitsgesellschafter

Ein steuerneutraler Anteilstausch ist grundsätzlich auch bei Einbringung einer Minderheitsbeteiligung möglich. Maßgeblich für die Eröffnung des Buchwertansatzes und demzufolge des steuerneutralen Anteilstausches ist, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft nach erfolgtem Tausch der Anteile die Mehrheit der Stimmrechte an der eingebrachten Gesellschaft hält.

Somit kann die Steuerneutralität auch erreicht werden, wenn z. B. eine Minderheitsbeteiligung in eine Gesellschaft eingebracht werden soll, die selbst bereits über Anteile an dieser Gesellschaft verfügt und nach Zusammenrechnung beider Beteiligungen im Ergebnis dann über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt.

Oder es errichten mehrere Gesellschafter einer Gesellschaft eine gemeinsame Holding. Hier ist es ebenfalls nicht erforderlich, dass der einzelne Gesellschafter eine Stimmrechtsmehrheit hält. Es zählen ausschließlich die Stimmrechtsverhältnisse nach der Einbringung der Anteile auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft.

Eine weitere Möglichkeit bietet die sog. atypisch stille Beteiligung an der operativen GmbH im Vorfeld des Anteilstausches. Weitere Informationen zum Thema „Stille Beteiligungen und Unterbeteiligungen“ finden Sie im Bereich Steuergestaltung.

Die Anwachsung als Umstrukturierung

Die Anwachsung ist nur bei Personengesellschaften möglich und bewirkt, dass bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus dieser Personengesellschaft der Übergang aller Vermögenswerte auf den letzten Gesellschafter unmittelbar kraft Gesetzes erfolgt. Hintergrund hierfür ist, dass eine Personengesellschaft nur existieren kann, wenn diese mindestens zwei Gesellschafter hat. Die Existenz einer Personalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter ist nach geltendem Recht nicht möglich. Die Anwachsung ist somit keine „echte“ Umwandlung, sondern eine Rechtsfolge.

Obwohl die Anwachsung nicht im Umwandlungsgesetz geregelt ist, führt das sog. Anwachsungsmodell im Ergebnis ebenfalls zu einer Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich des übergehenden Vermögens. Dies ist seit dem 01.01.2024 ausdrücklich gesetzlich definiert (§ 712a des Bürgerlichen Gesetzbuches – kurz: BGB).

Auch steuerlich handelt es sich bei der Anwachsung um einen Vermögensübergang von einem Rechtsträger, dem ausscheidenden Gesellschafter, auf einen anderen Rechtsträger, den verbleibenden Gesellschafter. Vermögensübertragungen stellen steuerlich grds. entweder eine Veräußerung dar (wenn die Übertragung entgeltlich, also mit Gegenleistung erfolgt) oder eine Schenkung (wenn die Übertragung unentgeltlich, also ohne Gegenleistung erfolgt) dar.

Diese Unterscheidung zwischen entgeltlich und unentgeltlich ist auch entscheidend für die steuerlichen Folgen der Anwachsung.

Die steuerlichen Folgen richten sich darüber hinaus danach, ob es sich um eine sog. „einfache“ Anwachsung oder eine „erweiterte“ Anwachsung handelt. Diese Unterscheidung gibt es ausschließlich auf der steuerlichen Ebene, zivilrechtlich findet keine Unterscheidung der beiden Anwachsungsmodelle statt.

Was ist die einfache Anwachsung?

Eine einfache Anwachsung ist steuerlich immer dann gegeben, wenn der austretende, vorletzte Gesellschafter als Gegenleistung für sein Austreten keine Gesellschaftsanteile des Rechtsträgers bekommt, dem das Vermögen anwächst.

In diesen Fällen sind die Anforderungen des Umwandlungssteuergesetzes, die u. a. Gesellschaftsrechte als Gegenleistung bedingen, nicht erfüllt und die Anwendung der Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes nicht eröffnet.

Steuerlich handelt es sich bei der einfachen Anwachsung entweder um eine sog. Veräußerung eines Mitunternehmeranteils oder um die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils. Eine Veräußerung ist grds. dann gegeben, wenn der ausscheidende Gesellschafter eine (angemessene) Abfindung erhält. Die Aufgabe liegt vor, wenn keine Gegenleistung, mithin keine Abfindung erfolgt. Sowohl die Veräußerung als auch die Aufgabe des Mitunternehmeranteils unterliegen der steuerlichen Vorschrift des § 16 EStG und führen zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven. 

Was ist die erweiterte Anwachsung?

Die erweiterte Anwachsung liegt dann vor, wenn der ausscheidende Gesellschafter als Gegenleistung für sein Ausscheiden neue Anteile am Vermögen des Rechtsträgers erhält, dem das Vermögen anwächst. Es handelt sich in der Folge stets um einen entgeltlichen Vorgang, mithin ein sog. Tauschgeschäft.

In diesem Fall findet das Umwandlungssteuergesetz grds. Anwendung und die Möglichkeit des Wahlrechts auf Buchwertansatz und somit eine steuerneutrale Vermögensübertragung sind grds. eröffnet.

Bitte beachten Sie, dass die Umwandlung bzw. die Einbringung zum Buchwert grds. Sperrfristen zur Folge haben, die nachfolgende Umstrukturierungen erschweren bzw. unerwünschte steuerliche Folgen bei Nichteinhaltung der Fristen nach sich ziehen können.

Ist die erweiterte Anwachsung stets der einfachen Anwachsung vorzuziehen?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage ist nicht möglich. Wie stets in steuerlichen Gestaltungsfragen ist die Entscheidung über das Anwachsungsmodell abhängig vom individuellen Sachverhalt.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Entscheidung, ob die Anwachsung ein mögliches Gestaltungsmodell für Sie sein kann und ob die einfache oder erweiterte Anwachsung vorzuziehen ist. 

Betriebsaufspaltung als Umstrukturierung

Auch die Betriebsaufspaltung kann im Rahmen einer Umstrukturierung als bewusstes Gestaltungsmittel eingesetzt werden, um zum Bespiel die wesentlichen Assets (Grundstück, Maschinen etc.) vor dem Zugriff von Gläubigern des operativen Betriebs zu schützen. Unerkannte und unbewusste Betriebsaufspaltungen bergen hingegen ein hohes steuerliches Risiko.   

Weitere Informationen zur Betriebsaufspaltung und wie diese genutzt oder vermieden werden kann, finden Sie im Bereich Steuergestaltung.

Wahl der Art der Umstrukturierung / Umwandlungsart

Eine generelle Empfehlung zur Wahl der Umwandlungsart ist nicht möglich. Entscheidend sind die individuellen Voraussetzungen im Unternehmen und beim Unternehmer sowie die individuelle kurz-, mittel- und langfristige Planung auf beiden Ebenen.

Umwandlungen bzw. Umstrukturierungen außerhalb des UmwG unterliegen in der Regel weniger zivilrechtlichen Vorgaben und können daher zunächst kostengünstiger umgesetzt werden. Liegen auf Ebene des umzustrukturierenden Unternehmens jedoch wesentliche und umfangreiche Vertragsverhältnisse vor, müssten diese im Falle der Einzelrechtsnachfolge jeweils individuell mit der Vertragspartei abgestimmt und ggf. neu geschlossen werden. Dies birgt grundsätzlich auch das Risiko, dass Vertragsverhältnisse nicht oder nur zu neuen, vielleicht wirtschaftlich nachteiligen Bedingungen fortgeführt werden können. Dieser Aufwand kann dann nachgelagert dazu führen, dass die Kosten im Ergebnis sogar höher ausfallen als bei der Umwandlung nach dem UmwG.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Wahl der optimalen Umwandlungsart für Ihren individuellen Sachverhalt. 

Die Phasen einer Umstrukturierung / Umwandlung

Grundsätzlich lassen sich alle Umwandlungsvorgänge in drei Phasen unterteilen:

1. Vorbereitungsphase

In der Vorbereitungsphase erfolgt zunächst eine Prüfung, ob mit der geplanten Umstrukturierung die verfolgten Ziele erreicht werden können und die erforderlichen Voraussetzungen für die gewählte Umwandlung erfüllt sind. Fällt diese Prüfung positiv aus, werden i. d. R. die erforderlichen Schlussbilanzen erstellt, ggf. eine Unternehmensbewertung durchgeführt und ein etwaiges Umtauschverhältnis ermittelt.

Für die Übertragung des Vermögens von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger bedarf es grundsätzlich einer rechtsgeschäftlichen Grundlage, i. d. R. eines Vertrages. Bei Spaltungen tritt anstelle des Vertrages der sog. Spaltungsplan, beim Formwechsel der Umwandlungsbeschluss. Diese Grundlage wird im Rahmen der Vorbereitungsphase im Entwurf erstellt und ggf. an die zuständigen Betriebsräte zugeleitet.

2. Beschlussphase

In der Beschlussphase werden die erforderlichen Gesellschafterversammlungen einberufen, die Zustimmungs- und Kapitalerhöhungsbeschlüsse gefasst und etwaige erforderliche Zustimmungserklärungen einzelnen Anteilseigner eingeholt.

3. Durchführungsphase

In der Durchführungsphase, auch Vollzugsphase genannt, erfolgen der Abschluss der Verträge, die Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister sowie schlussendlich die Eintragung und Bekanntmachung der Umwandlung.

Die Umstrukturierung wird vollzogen, sie wird wirksam.

Häufige Fragen zur Umwandlung

Unter Umstrukturierung eines Unternehmens versteht man die Veränderung der organisatorischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Struktur eines Unternehmens, um z. B. Effizienz zu steigern, Kosten zu senken oder neue Geschäftsfelder zu erschließen.

Motive für eine Umstrukturierung können vielfältig sein, z. B. Fusionen und Übernahmen, Sanierungen, Internationalisierungen, Anpassungen an veränderte Marktbedingungen oder die Optimierung der Unternehmens- und Steuerstruktur.

Bei einer Umstrukturierung eines Unternehmens sind verschiedene steuerliche Aspekte zu beachten. Dazu gehören unter anderem:

Steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten:
Bei einer Umstrukturierung können Gewinne oder Verluste entstehen, die steuerlich zu berücksichtigen sind. Es ist wichtig, die steuerlichen Auswirkungen der Umstrukturierung im Voraus zu analysieren.

Übertragung von Wirtschaftsgütern:
Im Rahmen einer Umstrukturierung können Wirtschaftsgüter wie Immobilien, Maschinen oder Beteiligungen übertragen werden. Dabei sind steuerliche Regelungen zur Übertragung von Wirtschaftsgütern zu beachten, z. B. hinsichtlich der Besteuerung von stillen Reserven oder der Grunderwerbsteuer bei Immobilien.

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten:
Bei einer Umstrukturierung bieten sich oft steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten an, um Steuervorteile zu nutzen oder die Steuerlast zu minimieren. Dazu gehören z. B. die Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen, die Wahl der optimalen Rechtsform oder die Berücksichtigung von steuerlichen Freibeträgen.

Umsatzsteuerliche Aspekte:
Auch umsatzsteuerliche Aspekte spielen bei einer Umstrukturierung eine Rolle, z. B. die Organschaft: Bei einer Umstrukturierung kann es zur Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft kommen, wenn mehrere Unternehmen wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind. In diesem Fall gelten besondere umsatzsteuerliche Regelungen, die beachtet werden müssen.

Geschäftsveräußerung im Ganzen:
Eine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein Teilbetrieb als selbstständige Einheit übertragen wird und der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortsetzt. In diesem Fall kann die Übertragung umsatzsteuerfrei sein.

Das Wahlrecht des Buchwertansatzes bzw. die Möglichkeit der steuerneutralen Umwandlung soll Unternehmen unterstützen, ihre Rechtsform an sich wandelnde Rahmenbedingungen anzupassen, ohne dabei steuerlich und somit wirtschaftlich belastet zu werden. Das Umwandlungssteuerrecht dient damit der Unterstützung von Unternehmen bei der Umstrukturierung. Hieraus resultiert jedoch, dass das jeweilige Unternehmen auch fortgeführt wird und die (steuerneutrale) Umwandlung nicht dazu genutzt wird, noch schnell die Rechtsform zu ändern, um eine Liquidation der Gesellschaft oder deren Verkauf möglichst steueroptimiert durchzuführen.

Die Sperrfristen sind somit eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift.

Die Sperrfist von 7 Jahren ist grundsätzlich ein gegriffener Wert. Dieser Frist liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein Unternehmen in etwa 7 Jahre benötigt, um stille Reserven zu generieren. Danach sind die im umzuwandelnden Unternehmen generierten stillen Reserven nach 7 Jahren vollständig durch neue stille Reserven aufgrund der unternehmerischen Tätigkeit der „neuen“ Gesellschaft ausgetauscht worden. Somit endet die Sperrfrist nach Ablauf dieses vollständigen Austauschs der stillen Reserven nach 7 Jahren.

Ob die Ausübung des Wahlrechts des Buchwertansatzes sinnvoll ist, hängt stets von dem individuellen Sachverhalt ab, der der geplanten Umwandlung zu Grunde liegt und aus wessen Blickwinkel die Umwandlung betrachtet wird.

Hier sind auch stets Überlegungen in Bezug auf ein etwaiges neues Afa-Potential auf Ebene des übernehmenden Rechtsträgers zu bedenken und zu prüfen, ob es auf Ebene des übertragenden Rechtsträgers noch bisher nicht genutzte und im Rahmen der Umwandlung grundsätzlich untergehende Verlustvorträge gibt. Hier könnte ein Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts auf Buchwertansatz ggf. vorteilhafter sein.

Werden die im Zuge einer Einbringung (Umwandlung) zu Buch- oder Zwischenwerten erhaltene Anteile während der 7-jährigen Sperrfrist z. B. veräußert, kommt es zu einer rückwirkenden Besteuerung der im Zeitpunkt der Einbringung (Umwandlung) vorhandenen stillen Reserven. Es entsteht der sog. Einbringungsgewinn.

Erfolgt die Anteilsveräußerung durch den Einbringenden selbst, entsteht der sog. Einbringungsgewinn I. Bei Veräußerung der Anteile durch die übernehmende Gesellschaft selbst, entsteht der Einbringungsgewinn II.

Im Rahmen der Ermittlung des Einbringungsgewinns kommt die sog. Siebtelregelung zur Anwendung. Das heißt, mit jedem, seit der Einbringung (Umwandlung) abgelaufenen Zeitjahr, verringert sich der Einbringungsgewinn um 1/7. Er schmilzt ab.

Zivilrechtlich wird eine Umwandlung erst dann wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wurde. Auf diesen konkreten Tag der Eintragung hat der Unternehmer bzw. das Unternehmen jedoch keinen Einfluss.

Jedoch muss der laufenden Betrieb des Unternehmens auf den neuen Rechtsträger umgestellt werden, sodass ein fester Zeitpunkt/Termin für diesen Übergang festgelegt werden muss. Dieser Zeitpunkt ist der sog. Umwandlungsstichtag. Der Umwandlungsstichtag kann grundsätzlich frei festgelegt werden, sollte im Hinblick auf das z. B. erforderliche Erstellen der Schlussbilanz aber gut durchdacht und sinnvoll gewählt werden. Zivilrechtlich ist dies daher häufig der 1.1. eines Jahres. Steuerlicher Umwandlungsstichtag ist dann der 31.12. des Vorjahres, sodass im Ergebnis die bereits vorhandene Schlussbilanz für die Umwandlung genutzt werden kann.

Die Rückwirkung ist grds. innerhalb der sog. 8-Monatsfrist möglich. Das heißt, der Antrag auf Rückwirkung kann bis zur Anmeldung der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister gestellt werden, wenn die Anmeldung bis spätestens zum 31.8. des Jahres erfolgt.

Steuerlich ist die Rückwirkung komplex. So umfasst die Rückwirkung z.B. nicht die Umsatzsteuer und nicht etwaige Einlagen oder Entnahmen des Unternehmers.

Eine Verschmelzung des Vermögens einer GmbH ist auch auf eine natürliche Person möglich. Erfolgt die Übertragung in das Betriebsvermögen der natürlichen Person, weil die natürliche Person das Unternehmen / den Betrieb der GmbH weiterführt, entsteht ein Einzelunternehmen. Erfolgt die Übertragung hingegen, ohne dass der Betrieb fortgeführt werden soll, liegt eine steuerpflichte Betriebsaufgabe, mithin die Entnahme der Vermögenswerte/Wirtschaftsgüter der GmbH in das Privatvermögen der natürlichen Person vor.

Eine Verschmelzung einer natürlichen Person auf eine GmbH ist hingegen nicht möglich. Da die Verschmelzung immer die Auflösung, also den Untergang des übertragenden Rechtsträgers zur Folge hat, ist dies auch folgerichtig. Denn die natürliche Person würde ja durch die Übertragung von Vermögenswerten/ihres Betriebs auf eine Kapitalgesellschaft nicht erlöschen, also „sterben“.

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