Besprechung einer Stiftung

Stiftung

Stiftungen spielen eine bedeutende Rolle im deutschen Rechts- und Steuersystem, da sie als Instrumente zur langfristigen Vermögenssicherung und -verwaltung sowie zur Förderung gemeinnütziger Zwecke dienen können. Die rechtliche Struktur von Stiftungen basiert auf dem Stiftungsrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie auf dem Stiftungsgesetz geregelt ist.

Das BGB regelt allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen für Stiftungen, mithin die Gründung einer Stiftung, die Satzungsgestaltung, die Organe einer Stiftung und die Vermögensverwaltung.

Das Stiftungsgesetz enthält spezifische rechtliche Anforderungen an Stiftungen und ihre Aufsichtsbehörden. In Deutschland gab es lange kein bundeseinheitliches Stiftungsgesetz, stattdessen hat jedes Bundesland eigene Regelungen zum Stiftungsrecht erlassen. Zum 1. Juli 2023 trat jedoch das neues Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts in Kraft. Dadurch wurde ein neues bundeseinheitliches Stiftungszivilrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gebündelt.

Eine Stiftung wird in Deutschland in der Regel durch folgende Schritte errichtet:

  • Stiftungsidee entwickeln: Der Stifter oder die Stifterin entwickelt eine konkrete Idee für die Stiftung, definiert den Stiftungszweck und legt fest, welche privatnützigen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke die Stiftung verfolgen soll.
  • Satzung erstellen: Die Satzung ist das rechtliche Grunddokument der Stiftung und regelt unter anderem den Stiftungszweck, die Organisation der Stiftung, die Zusammensetzung der Organe (z. B. Vorstand, Stiftungsrat) und die Vermögensverwaltung.
  • Gründungsakt vollziehen: Der Gründungsakt erfolgt durch eine notarielle Beurkundung der Satzung und der Erklärung des Stifters oder der Stifterin über die Einbringung des Stiftungsvermögens. Dabei wird das Vermögen auf die Stiftung übertragen.
  • Eintrag ins Stiftungsregister: Die neu gegründete Stiftung muss beim zuständigen Registergericht (meist das Amtsgericht) eingetragen werden, um ihre Rechtsfähigkeit zu erlangen und öffentlich bekannt gemacht zu werden.

Die steuerliche Behandlung von Stiftungen richtet sich im Wesentlichen danach, ob sie als privatnützige oder gemeinnützige Stiftung ausgestaltet sind. So sind gemeinnützige Stiftungen grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Zudem unterliegen sie besonderen steuerlichen Regelungen hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Gerne stehen wir Ihnen beratend und unterstützend bei Fragen zum Thema Stiftung sowie der Errichtung der für Sie und Ihre Familie optimalen Struktur zur Seite. Dabei stehen neben den steuerlichen Aspekten auch stets die zivilrechtlichen, insbesondere die gesellschafts- und erbrechtlichen Rahmenbedingungen im Fokus unserer Beratung.

2 Frauen im Gespräch stehen für Stiftungsideen entwickeln

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Familienstiftung als privatnützige Stiftung

Familienstiftungen spielen eine wichtige Rolle bei der Vermögensnachfolge, da sie eine effektive Möglichkeit bieten, Vermögen langfristig zu sichern und zu verwalten. Begünstigte der Familienstiftung sind die sog. Destinatäre. Bei der Errichtung einer Familienstiftung sind die steuerlichen Aspekte der Vermögensausstattung von großer Bedeutung. Durch die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung können neben Vorteilen bei der Errichtung der Familienstiftung auch laufende Steuervorteile genutzt werden.

Die Vermögensausstattung der Familienstiftung

Die Übertragung des Vermögens auf die Familienstiftung kann entgeltlich (Veräußerung) oder unentgeltlich (Schenkung) erfolgen.

Schenkung

Verpflichtet sich der Stifter in einem Stiftungsgeschäft unter Lebenden (oder einer Verfügung von Todes wegen) dazu, sein Vermögen unentgeltlich zu übertragen, handelt es sich bei dem Vermögen um sog. Grundstockvermögen der Stiftung. Überträgt der Stifter sein Vermögen unentgeltlich ohne Verpflichtung auf eine bestehende Stiftung, handelt es sich um eine sog. Zustiftung. Vermögen in Form von Zustiftungen kann wertmäßig wahlweise dem zu erhaltenden Grundstockvermögen zugeordnet oder der Stiftung zum freien Verbrauch in Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung gestellt werden. Wichtige steuerliche Aspekte der schenkweisen Vermögensausstattung sind:

  • Unentgeltliche Vermögensübertragungen an eine Familienstiftung sind erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig.
  • Das zu übertragende Vermögen ist bezogen auf den Übertragungsstichtag nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes (BewG) zu bewerten.
  • Stichtag für die Erbschaftsteuer ist der Tag der behördlichen Anerkennung der Stiftung.
  • Stichtag für die Schenkungsteuer ist der Tag der Ausführung der Schenkung.
  • Steuerprivilegierung der Familienstiftung gemäß Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zu den Destinatären (Steuerklasse I-III, maßgeblich ist das Verwandtschaftsverhältnis zum „entferntesten Berechtigten“)
  • Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG. Bei Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen können damit 85 % oder ggf. 100 % des Betriebsvermögens (hierzu gehören grundsätzlich auch Anteile an Kapitalgesellschaften, sofern der Stifter im Zeitpunkt der Übertragung mit mehr als 25 % an dieser beteiligt ist) steuerfrei auf eine Stiftung übertragen werden.

Veräußerung

Im Rahmen der Überlegungen für eine entgeltliche Übertragung von Vermögenswerten ist zu unterscheiden, um welche Art von Vermögen es sich handelt.

Die entgeltliche Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, an welcher der Stifter innerhalb der letzten 5 Jahre (zu einem beliebigen Zeitpunkt) zu mind. 1 % beteiligt war, führt zu einer Besteuerung eines Veräußerungsgewinns (Verkaufspreis/gemeiner Wert abzgl. Anschaffungskosten der Anteile) gem. § 17 EStG im sog. Teileinkünfteverfahren (60 % des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig, 40 % sind steuerfrei).

In der Regel fällt die entgeltliche Übertragung gegenüber einer unentgeltlichen Übertragung ungünstiger aus. Der Verkauf ist jedoch regemäßig dann vorzuziehen, wenn keine Verschonung von der Schenkungsteuer möglich ist.

Auch bei der Übertragung von Betriebsvermögen (z. B. Betrieb des Einzelunternehmens) ist in der Regel eine unentgeltliche Übertragung unter Fortführung der Buchwerte der entgeltlichen Übertragung im Rahmen einer Veräußerung vorzuziehen. Die entgeltliche Übertragung eines Betriebs wird gem. § 16 EStG besteuert. Hierbei sind sämtliche stille Reserven in den einzelnen Wirtschaftsgütern aufzudecken und zu versteuern.

Bei vermieteten, bereits vollständig abgeschriebenen Immobilien kann eine Veräußerung eine sinnvolle Alternative zur schenkweisen Übertragung auf die Familienstiftung bieten. Hier sollte aber stets darauf geachtet werden, dass aus der Veräußerung kein steuerpflichtiger Gewinn auf Ebene des Veräußerers entsteht.

Die laufende Besteuerung der Familienstiftung

Gewinne aus dem Vermögen der Stiftung unterliegen der Körperschaftsteuer, wobei die Stiftung, anders als die GmbH, als Körperschaft nicht bereits kraft Gesetzes der Gewerbesteuer unterliegt. Eine Gewerbesteuerpflicht entsteht erst, wenn die Familienstiftung tatsächlich gewerblich tätig wird. Weitere steuerliche Aspekte sind:

  • Freibetrag i. H. v. 5.000 EUR: Für Stiftungen gilt ein jährlicher Freibetrag von 5.000 EUR (§ 24 Körperschaftsteuergesetz, kurz: KStG), sodass nur bei Einkünften der Stiftung oberhalb von 5.000 EUR Körperschaftsteuern anfallen.
  • Immobilien steuerfrei verkaufen: Werden Immobilien im vermögensverwaltenden Bereich der Stiftung gehalten, können diese nach Ablauf von zehn Jahren ohne Steuerbelastung veräußert werden (sog. Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 S. 1 EStG (Einkommensteuergesetz)).
  • Wegzugsbesteuerung vermeiden: Da die Stiftung keine Gesellschafter hat, ist die in § 6 Außensteuergesetz (AStG) verankerte Wegzugsbesteuerung nicht einschlägig.
  • Beteiligungsgewinne und Beteiligungsveräußerungen mit 0,75 % (zzgl. Soli = 0,79 %) versteuern: Da die Stiftung nicht kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt (keine Kapitalgesellschaft), das sog. „§ 8b-KStG-Privileg“ grundsätzlich auch bei Stiftungen greift, unterliegen Beteiligungsgewinne (sofern die Beteiligung > 10 % beträgt) lediglich der Körperschaftsteuer zzgl. Soli und das nur in Höhe von 5 % der Ausschüttungen (= 15,825 % von 5 % = 0,79 % effektive Steuerlast). Dies gilt ebenso für Beteiligungsveräußerungen. Eine Mindestbeteiligungshöhe wie bei laufenden Gewinnausschüttungen besteht hier hingegen nicht.

Vermögensschutz mit der Familienstiftung

Ein zentrales Thema bei Familienstiftungen ist auch der umfassende Vermögensschutz, den sie für die Familie bieten kann. Durch die rechtliche Verselbstständigung des Vermögens in der Stiftung wird dieses vor Zugriffen von Gläubigern der Familienmitglieder geschützt. Denn anders als bei einer Kapital- oder Personengesellschaft hat die Stiftung keine Gesellschafter. Vielmehr handelt es sich bei einer Stiftung um eine selbstständige Vermögensmasse. Dies kann insbesondere in Krisensituationen oder bei familiären Konflikten von großer Bedeutung sein und zur langfristigen Sicherung des Familienvermögens beitragen.

Insgesamt stellen Familienstiftungen somit eine Möglichkeit dar, Vermögen generationsübergreifend zu erhalten, steuerliche Vorteile zu nutzen und einen umfassenden Vermögensschutz für die Familie zu gewährleisten. Durch eine sorgfältige Planung und Gestaltung können Familienstiftungen dazu beitragen, langfristige finanzielle Sicherheit und Stabilität für die Familie zu schaffen. 

Die privatnützige Stiftung in der Unternehmensnachfolge

Eine Familienstiftung kann eine wichtige Rolle bei der Unternehmensnachfolge spielen, insbesondere in Familienunternehmen.

Kontinuität und Stabilität

Eine Familienstiftung kann dazu beitragen, die Kontinuität und Stabilität des Unternehmens auch über Generationen hinweg zu sichern, da sie als eigenständige Rechtsperson unabhängig von den einzelnen Familienmitgliedern agiert. Vielmehr folgt die Familienstiftung den in der Satzung festgelegten Vorgaben des Stifters, sodass die Familienstiftung die Möglichkeit bietet, den Willen des Stifters auch über seinen Tod hinaus umzusetzen.

Vermögenssicherung

Durch die Übertragung von Unternehmensanteilen oder Vermögen auf eine Familienstiftung können diese langfristig gesichert und vor möglichen Risiken wie Gläubigern von Familienangehörigen oder Streitigkeiten innerhalb der Familie geschützt werden.

Regelung der Unternehmensnachfolge

In einer Familienstiftung können klare Regelungen zur Unternehmensnachfolge festgelegt werden, z. B. wer künftig welche Aufgaben im Unternehmen übernimmt und wie Entscheidungen getroffen werden.

Mitbestimmung und Einfluss

Durch die Beteiligung von Familienmitgliedern in den Organen der Stiftung, z. B. dem Stiftungsrat, können verschiedene Familienmitglieder in unternehmerische Entscheidungen eingebunden werden, ohne direkt operativ im Familienunternehmen tätig zu sein.

Insgesamt kann eine Familienstiftung dazu beitragen, die Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen strukturiert und nachhaltig zu gestalten, um den Fortbestand des Unternehmens langfristig zu sichern und familiäre Konflikte zu vermeiden. Weitere Informationen zur Familienstiftung im Rahmen einer Unternehmensnachfolge finden Sie im Bereich Unternehmensnachfolge.

Die privatnützige Stiftung als Holding

Eine Stiftung als Holding bezeichnet eine Stiftung, die als Muttergesellschaft fungiert und Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Vermögenswerten hält. Diese Holding-Struktur kann dazu dienen, verschiedene Tochtergesellschaften oder Vermögenswerte zu bündeln und zu verwalten.

Die Vorteile einer Stiftung als Holding gegenüber einer GmbH-Holding

Steuerliche Aspekte

Im Gegensatz zu GmbHs sind Familienstiftungen nicht automatisch der Gewerbesteuer unterworfen. Nur wenn eine Stiftung tatsächlich gewerblich aktiv ist, fällt Gewerbesteuer an, was bei einer Holdingstruktur oft nicht der Fall ist. Die Steuerlast einer Stiftung beträgt daher in der Regel 15,83 % Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag. Im Vergleich dazu muss eine GmbH, mit Ausnahme einer rein vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH, zusätzlich Gewerbesteuer zahlen und hat am Ende eine etwa doppelt so hohe Steuerlast von ca. 30 %.

Immobilienverkäufe innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist auf Ebene einer Stiftung werden ebenfalls mit ca. 15,83 % besteuert. Nach einer Haltefrist von zehn Jahren sind Verkäufe sogar steuerfrei möglich – genauso wie im Privatvermögen. Es ist jedoch wichtig, dass auch eine Stiftung darauf achtet, nicht durch zu häufige Käufe und Verkäufe in die Gewerblichkeit zu geraten.

Gewinne aus Beteiligungen, Dividenden und Verkaufserlöse von Anteilen an Kapitalgesellschaften (wie GmbH-Anteile und Aktien) werden in einer GmbH mit einem günstigen Steuersatz von ca. 1,5 % besteuert. Für Dividenden gilt dies, wenn die GmbH mindestens 15 % der Anteile an der betreffenden Gesellschaft hält. Im Gegensatz dazu zahlt eine Stiftung aufgrund der fehlenden Gewerbesteuerpflicht nur etwa die Hälfte, also ca. 0,75 %. Diese Regelung gilt bereits ab einer Beteiligung von nur 10 % an der betreffenden Gesellschaft.

Rechtliche Aspekte

Eine GmbH-Holding schützt die private Sphäre vor unternehmerischen Risiken, da diese innerhalb der Holding bleiben und ein Zugriff auf die Familie in der Regel ausgeschlossen ist. Darüber hinaus bietet eine Stiftungsholding zusätzlichen Schutz, indem ein Gläubiger eines Familienmitglieds nicht auf das Vermögen des Unternehmers zugreifen kann. Bei einer Scheidung oder anderen Risiken können Dritte nicht in die Anteile einer Stiftung vollstrecken, während bei einer GmbH-Holding die Anteile als Haftungsmasse zur Verfügung stehen, da das Familienmitglied Gesellschafter ist.

Die Erbersatzsteuer bei der Stiftung

Im Gegensatz zu GmbHs unterliegen Stiftungen einer speziellen Steuer, der Erbersatzsteuer. Da Anteile an Stiftungen nicht existieren und somit nicht vererbt werden können, hat der Gesetzgeber diese Steuer eingeführt. Alle 30 Jahre wird ein fiktiver Erbfall simuliert, der Steuern auslöst. Der Vorteil dabei ist, dass im Gegensatz zum Tod des Unternehmers der Zeitpunkt, an dem die Erbersatzsteuer fällig wird, genau vorhersehbar ist. Dies ermöglicht es, die Besteuerungssituation optimal zu gestalten und im Idealfall eine vollständige Besteuerung zu vermeiden, indem das Vermögen vor dem Stichtag beispielsweise in steuerbegünstigtes Betriebsvermögen überführt wird. Denn von der Erbersatzsteuer ist nur der Teil des Stiftungsvermögens betroffen, der nicht von der Erbschaftsteuer verschont ist. Für nicht begünstigtes (steuerverschontes) Vermögen wird zudem zweimal ein persönlicher Freibetrag von 400.000 EUR gewährt und der Steuersatz nach Steuerklasse I angewendet, der sich nach der Hälfte des Stiftungsvermögens richtet.

Die gemeinnützige Stiftung

Eine gemeinnützige Stiftung ist eine Stiftung, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Wesentliche rechtliche und steuerliche Aspekte einer gemeinnützigen Stiftung sind:

Rechtliche Aspekte

Errichtung: Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung erfolgt durch eine Satzung, die den Stiftungszweck, die Organisation und die Regelungen zur Verwaltung des Vermögens festlegt.

Organe: Eine gemeinnützige Stiftung hat in der Regel einen Vorstand, der die laufenden Geschäfte führt, und einen Stiftungsrat, der die Tätigkeit des Vorstands überwacht.

Gemeinnützigkeitsrecht: Eine gemeinnützige Stiftung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als gemeinnützig anerkannt zu werden, z. B. die ausschließliche Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke und die Einhaltung bestimmter Satzungsvorgaben.

Steuerliche Aspekte

Die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung erfolgt durch das Finanzamt auf Basis bestimmter Voraussetzungen, wie z. B. der ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. Gemeinnützige Stiftungen können von verschiedenen Steuern befreit sein, z. B. von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

Potenzielle Herausforderungen bei der Stiftung

Stiftungen und insbesondere Familienstiftungen gelten als beliebte Instrumente zur Vermögenssicherung und -verwaltung über Generationen hinweg. Trotz ihrer Vorteile können jedoch auch einige potenzielle Herausforderungen mit der Gründung einer Stiftung einhergehen.

Ein wesentliches Manko von Stiftungen ist ihre Inflexibilität. Einmal errichtet, sind die Regelungen und Strukturen einer Stiftung oft schwer zu ändern. Dies kann zu Problemen führen, beispielsweise, wenn sich die familiären oder wirtschaftlichen Umstände im Laufe der Zeit ändern und Anpassungen erforderlich werden. Auch kann das übertragende Vermögen nicht ohne Weiteres vom Stifter zurückgefordert werden. Hier empfiehlt es sich daher regelmäßig, Rückforderungsrechte für zuvor konkret definierte Ereignisse zu vereinbaren.

Eine weitere Herausforderung können die Kosten für die Errichtung und Verwaltung einer Stiftung sein. Die Gründung einer Stiftung ist mit erheblichen rechtlichen und administrativen Kosten verbunden, die möglicherweise nicht in jedem Fall verhältnismäßig sind, insbesondere bei kleineren Vermögen.

Ein in der Praxis regelmäßig eher vernachlässigtes Thema ist die Problematik der Vorstandsnachfolge im Todesfall des Stifters. Die Auswahl eines geeigneten Nachfolgers für den Vorstand kann zu Konflikten innerhalb der Familie führen und die Stabilität der Stiftung gefährden. Es ist wichtig, frühzeitig klare Regelungen für die Nachfolgeplanung zu treffen, um mögliche Streitigkeiten oder gar eine Auflösung der Stiftung zu vermeiden.

Insgesamt sollten potenzielle Gründer einer Stiftung diese potenziellen Herausforderungen sorgfältig abwägen und professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass eine Familienstiftung tatsächlich die beste Lösung für ihre individuelle Situation darstellt.

Häufige Fragen zur Stiftung

Eine Stiftung ist eine rechtlich selbstständige Organisation, die Vermögen für einen bestimmten Zweck verwaltet und diesen Zweck dauerhaft verfolgt. Sie hat anders als Personen- oder Kapitalgesellschaften keine Anteilseigner, keine Gesellschafter.

Es gibt verschiedene Arten von Stiftungen, z. B. gemeinnützige Stiftungen, privatnützige Stiftungen wie die Familienstiftung, Unternehmensstiftungen, Kulturstiftungen, Treuhandstiftungen, Ertragsstiftungen und Verbrauchsstiftungen.

Eine Stiftung wird durch die Errichtung einer Satzung und die Einbringung von Vermögen gegründet. Die Anerkennung als rechtsfähige Stiftung erfolgt durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

Steuerliche Vorteile einer Stiftung können u. a. in Form von Steuerbefreiungen für gemeinnützige Zwecke, Erbschafts- und Schenkungssteuervorteilen sowie der Möglichkeit zur steueroptimierten Vermögensverwaltung bestehen.

Der Stiftungsvorstand ist das Leitungsorgan der Stiftung und trägt die Verantwortung für die Umsetzung des Stiftungszwecks, die Verwaltung des Vermögens und die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben. Er vertritt die Stiftung nach außen und führt die laufenden Geschäfte.

Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und entscheidet über wichtige Angelegenheiten der Stiftung, wie z. B. die Bestellung und Abberufung des Vorstands, die Genehmigung des Jahresabschlusses oder Satzungsänderungen. Der Stiftungsrat hat eine kontrollierende Funktion und unterstützt den Vorstand bei strategischen Entscheidungen.

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