Frau und Mann unterhalten sich über Steuergestaltung

Steuergestaltung

Unternehmerisches Handeln hat grundsätzlich auch steuerliche Auswirkungen. Aber auch auf der privaten Vermögensebene entstehen steuerliche Folgen, sei es durch den Verkauf einer privaten Immobilie, die Beteiligung an einer Gesellschaft oder den Erbfall.

Die optimale steuerliche Strukturierung der verschiedenen Vermögensebenen wird als Steuergestaltung bezeichnet. Diese Steuergestaltung kann zu einer Steueroptimierung oder in bestimmten Fällen zu einer Steuervermeidung führen.

Dabei darf sich eine optimale Strukturierung jedoch nicht ausschließlich auf die möglichst weitreichendste Reduzierung der aktuellen, laufenden Steuerlast konzentrieren, sondern sollte neben den individuellen Bedürfnissen auf Ebene des Unternehmens stets auch die Ebene des Unternehmers und Gesellschafters im Hinblick auf seine persönliche, private kurz-, mittel- und langfristige Planung berücksichtigen. Nur so können eine optimale Steuergestaltung sowohl auf Ebene der laufenden Besteuerung als auch für den Nachfolgefall gelingen sowie geplante Investitionen oder Unternehmenstransaktionen gestaltet werden.

Gerne beraten und begleiten wir Sie bei der Ausgestaltung der für Sie optimalen steuerlichen Struktur. Wir betrachten stets alle Ebenen: die Ihres Unternehmens, Ihre Ebene als Gesellschafter und Unternehmer sowie Ihre persönliche Ebene als Privatperson. Dabei stehen neben den steuerlichen Aspekten auch die zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen im Fokus unserer Beratung.

Frau und Mann, die auf Dokument blicken, symbolisieren Strukturierung der Steuergestaltung

Wir verbinden für Sie Steuern und Recht zu einer optimalen Struktur. Dafür steht unsere Kanzlei. Dafür steht SRS Steuern Recht Struktur.

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Im Nachfolgenden finden Sie
Informationen zu den Themen:

Holding-Strukturen in der Steuergestaltung

Was ist eine Holding-Gesellschaft?

Eine Holding ist typischerweise eine Gesellschaft, deren Betriebszweck darin besteht, Beteiligung an anderen Unternehmen zu erwerben, zu verwalten und ggf. zu veräußern. Auf diese Weise kann ein stark diversifiziertes Unternehmen entstehen, das in verschiedene Branchen oder Geschäftsbereiche investiert. Die Holding dient zudem regelmäßig dazu, bestimmte Geschäftsbereiche zur Organisation, Steuer- und Finanzoptimierung oder Risikominimierung in Tochterunternehmen auszugliedern. Eine eigene, operative Geschäftstätigkeit wird in der Regel nicht ausgeübt.

Welche Rechtsform eignet sich für eine Holding?

Eine bestimmte Rechtsform gibt es für die Holding-Gesellschaft nicht. Grundsätzlich kommen alle Gesellschaftsformen für eine Holding-Struktur in Betracht; entscheidend für die Rechtsformwahl sind stets die individuellen Bedürfnisse sowie die angestrebten individuellen Ziele der Gesellschafter, des Unternehmers. So gibt es Gestaltungen, bei denen eine Personengesellschaft z. B. in Gestalt der GmbH & Co. KG als Holding-Gesellschaft sinnvoll ist, die „klassische“ Gestaltung mittels einer GmbH als Holding-Gesellschaft oder der Einsatz einer Stiftung, z. B. der Familienstiftung als Holding.

Was ist eine Holding-Struktur?

Eine Holding-Struktur ist eine Unternehmens-/Beteiligungsstruktur mit einer Mutter- und mindestens einer Tochtergesellschaft. Dabei erfolgt der operative Unternehmensbetrieb in der Regel über die Tochtergesellschaft. Die Muttergesellschaft, die sog. Holding-Gesellschaft, hält und verwaltet die Beteiligung an der bzw. den Tochtergesellschaften. Dabei übernimmt die Holding-Gesellschaft regelmäßig die Geschäftsführung in der Tochtergesellschaft.

Welche Vorteile bietet eine Holding-Struktur?

Die Holding-Struktur wird regelmäßig errichtet, um zum Beispiel nicht notwendige, mithin überschüssige Liquidität/ überschüssiges Kapital aus der Vermögenssphäre der operativen Gesellschaft abzuschöpfen und auf Ebene der Holding-Gesellschaft in z. B. weitere Beteiligungen an Unternehmen oder andere Anlageklassen investieren zu können. Neben der Möglichkeit der Investition des nicht für den operativen Betrieb benötigten Kapitals auf Ebene der Holding-Gesellschaft, dient das Überführen des Kapitals dem Schutz vor Gläubigern der operativen Gesellschaft. Es wird der Haftungsmasse des operativen Betriebs entzogen.

Zudem dient die Holding regelmäßig zur Organisation und Führung von Konzernstrukturen, z. B. im Rahmen der Ausgliederung bestimmter Geschäftsbereiche zur Steuer- und Finanzoptimierung oder Risikominimierung in Tochterunternehmen.

Darüber hinaus können Holding-Strukturen, je nach Ausgestaltung und Rechtsform, auch steuerliche Vorteile bieten. Sie können u. a. die laufende steuerliche Belastung auf Ausschüttungen reduzieren, sodass der Gewinn steuerbegünstigt auf Ebene der Holding „geparkt“ oder reinvestiert werden kann (sog. Thesaurierungsvorteil). Auch können Unternehmensbeteiligungen nahezu steuerfrei veräußert werden (sog. „§ 8b KStG-Privileg“).

Wie kann eine Holding-Struktur errichtet werden?

Die Errichtung einer Holding-Struktur kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Erfolgt die Errichtung unmittelbar in Zusammenhang mit der Gründung der operativen, in der Zielstruktur der künftigen Tochtergesellschaft, bietet es sich regelmäßig an, zunächst die Holding-Gesellschaft zu gründen, die dann im Anschluss die operative Tochter-Gesellschaft gründet.

Wird die Holding-Gesellschaft hingegen losgelöst von der Errichtung der operativen Gesellschaft gegründet, kann das Umwandlungssteuerrecht (z. B. der sog. (qualifizierte) Anteilstausch oder die Einbringung) zur Anwendung kommen, sodass die gewünschte Zielstruktur grundsätzlich steuerneutral errichtet werden kann. Weitere Informationen zum Anteilstausch und zum Thema Einbringungen finden Sie im Bereich Umstrukturierung und Umwandlung.

Die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung in der Steuergestaltung

Was ist die Wegzugsbesteuerung?

Die Wegzugsbesteuerung ist im sog. Außensteuergesetz (kurz: AStG) geregelt und soll dafür sorgen, dass Wertzuwächse, stille Reserven aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ein Steuerinländer während seiner Zeit als Gesellschafter ansammelt, dem deutschen Fiskus nicht durch einen Wegzug des Gesellschafters ins Ausland verloren gehen. Es wird sozusagen der Verkauf der Beteiligung im Wegzugszeitpunkt durch den Gesellschafter fingiert. Andernfalls würde der Gewinn aus einer späteren, tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung grundsätzlich dem neuen Wohnsitzstaat des Gesellschafters zustehen, da der Gesellschafter i. d. R. mit dem Wegzug ins Ausland seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet.

Die Wegzugsbesteuerung erfasst dabei ausschließlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens 1 %, also z. B. die Beteiligung an einer GmbH. Nicht unter die Anwendung der Wegzugsbesteuerung fallen dementsprechend Beteiligungen an Personengesellschaften wie der GmbH & Co. KG.

Mögliche Steuergestaltungen zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung

Im Rahmen einer optimalen Steuergestaltung werden neben den aktuellen Rahmenbedingungen auf Ebene des Steuerpflichtigen auch stets eine kurz-, mittel- und langfristigen Pläne und Ziele beleuchtet. So können im Vorfeld zu einem Wegzug verschiedenen Gestaltungen und Umstrukturierungen vorgenommen werden, um eine Wegzugsbesteuerung zu vermeiden. Gestaltungen können sein:

  • Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
  • Gründung einer Familienstiftung
  • GmbH & Co. KG als Holding (sofern u. a. eine originäre, eigene gewerbliche Tätigkeit durch die Holding im Inland ausgeübt wird)
  • Übertragung der Anteile auf Familienangehörige, die ihren Wohnsitz im Inland beibehalten (sofern eine Übertragung grds. sowieso angedacht war)

Die einzelnen Möglichkeiten sind zum Teil sehr komplex. So sollte z. B. im Rahmen der Umwandlung der Beteiligungs-/Holding-Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG stets darauf geachtet werden, dass bei dem Wegzug ins Ausland keine alternative Entstrickungsbesteuerung ausgelöst wird.

Gerne beraten und begleiten wir Sie bei Ihren Überlegungen und Fragen zur Wegzugsbesteuerung und den möglichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung. 

Stille Beteiligungen und Unterbeteiligungen als Instrument der Steuergestaltung

Definition der stillen Beteiligung

Die stille Beteiligung ist gesetzlich  im Handelsgesetzbuch definiert, wonach sich der stille Gesellschafter (der sog. „Stille“) mit einer Einlage am Handelsgewerbe (am Unternehmen) eines anderen beteiligt. Im Gegenzug erhält der Stille eine Gewinnbeteiligung. Es entsteht eine reine Innengesellschaft in Gestalt einer Personengesellschaft, welche selbst nicht Träger des Unternehmens ist und nach außen hin keine Rechtswirkung entfaltet. Daher die Bezeichnung „stille“ Beteiligung.

Die Einlage des Stillen muss dabei nicht zwingend in Geld erbracht werden. Vereinbart werden kann auch eine Leistung oder ein Gegenstand als Einlage, solange diese alternativen Einlagen bewertbar und übertragbar sind.

Typische und atypisch stille Beteiligung

Unterschieden werden regelmäßig die sog. typisch stille Beteiligung von der atypisch stillen Beteiligung. Eine Beteiligung ist typisch still, wenn es sich, wie gesetzlich normiert, um eine reine (Kapital-) Einlage des Stillen in das Handelsgewerbe eines anderen gegen Gewinnbeteiligung handelt. Unternehmerische Mitwirkungsbefugnisse hat der Stille hierbei nicht. Vielmehr handelt er als reiner Kapitalgeber. Die Verlustbeteiligung des Stillen ist stets auf seine Einlage beschränkt.

Werden abweichend vom gesetzlichen Grundtypus vertragliche Regelungen getroffen, die dem Stillen z. B. Mitwirkungbefugnisse hinsichtlich unternehmerischer und geschäftsführender Entscheidungen einräumen und seine Verlustbeteiligung über die Höhe seiner Einlage hinaus erweitern, handelt es sich um eine atypisch stille Beteiligung. Im Steuerrecht wird die atypisch stille Beteiligung als sog. Mitunternehmerschaft definiert und geprägt durch das Mitunternehmerrisiko und die Mitunternehmerinitiative.

Die Unterbeteiligung als Alternative zur stillen Beteiligung

Im Gegensatz zur stillen Beteiligung erfolgt bei der Unterbeteiligung keine Beteiligung am Unternehmen selbst, sondern eine Beteiligung am Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters. Der Unterbeteiligte selbst wird nicht Gesellschafter des Unternehmens. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Unterbeteiligten und dem Hauptgesellschafter stellt eine reine Innengesellschaft dar. Auch bei der Unterbeteiligung gibt es die Unterscheidung der typischen und der atypischen Unterbeteiligung und den daraus resultierenden abweichenden steuerlichen Behandlungen.

Stille Beteiligung und Unterbeteiligung in der Steuergestaltung

Durch die Möglichkeit, zum gesetzlichen Grundtypus abweichende vertragliche Vereinbarungen zu treffen, bietet die stille Beteiligung große Flexibilität und kann dadurch auf die individuellen Bedürfnisse des Stillen und des Unternehmens zugeschnitten werden. Sie kann neben der betriebswirtschaftlichen Gestaltung auch zur Steuergestaltung eingesetzt werden.

Progressionsoptimierung und Freibetragsoptimierung

Sowohl die stille Beteiligung als auch die Unterbeteiligung führen dazu, dass das wirtschaftliche Ergebnis aus dem Handelsgewerbe (dem Unternehmen) bzw. der Hauptbeteiligung am Unternehmen anteilig dem Stillen bzw. dem Unterbeteiligten zugerechnet werden. Steuerpflichtige Einkünfte werden somit auf einen Dritten verlagert. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn Kinder oder Enkelkinder mit niedrigen oder bisher keinen Einkünften finanziell unterstützt / bedacht werden sollen. Werden die Einkünfte vor der Versteuerung verlagert, kann der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer und der meist niedrigere Steuersatz auf Ebene der Kinder und Enkelkinder steuermindernd genutzt werden. Würden die Einkünfte zunächst ausschließlich beim Unternehmer bzw. Hauptbeteiligtem versteuert und anschließend an die Kinder und Enkelkinder weitergegeben, würde lediglich ein um die bereits erhobenen Steuern geschmälerter Betrag zur Unterstützung verbleiben.

Verlustnutzung und gewerbesteuerlicher Freibetrag

Im Rahmen einer stillen bzw. Unterbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft, z. B. der GmbH, kann eine Verschiebung von Verlusten von der Ebene der Gesellschaft auf die Ebene des Gesellschafters erzielt werden. Die GmbH ist als juristische Person auch steuerlich ein eigenes sog. Steuersubjekt. Sowohl Gewinne als auch Verluste der Gesellschaft stehen grundsätzlich nur dieser Gesellschaft zu und können nicht auf die Ebene des Gesellschafters verschoben werden, um z. B. zur Minderung seiner Steuerlast aus anderen Einkunftsquellen beizutragen. Etwas anderes gilt steuerlich für Personengesellschaften, die ertragsteuerlich als transparent gelten und somit kein eigenes Steuersubjekt darstellen. Dort werden die Gewinne und Verluste unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet. Diese Systematik greift ebenso für die Innengesellschaft als Personengesellschaft, sodass über die stille und die Unterbeteiligung jeweils Verluste von der Ebene der Gesellschaft bzw. des Gesellschafters auf den Stillen bzw. den Unterbeteiligten verschoben und dort durch Verrechnung mit sonstigen steuerpflichtigen Einkünften genutzt werden können.

Für Personengesellschaften gibt es, anders als für Kapitalgesellschaften, einen Freibetrag bei der Gewerbesteuer. Durch die Verlagerung von Einkünften von der Ebene der Kapitalgesellschaft auf die Ebene der (Innen-) Personengesellschaft kann somit die Nutzung dieses gewerbesteuerlichen Freibetrags bewirkt werden.

Unternehmensnachfolge

Die stille Beteiligung sowie die Unterbeteiligung bieten sich auch an, um einen potenziellen Nachfolger im Unternehmen bereits am Ergebnis zu beteiligen, ohne diesem unmittelbar Einflussmöglichkeiten im Unternehmen, in der Gesellschaft einzuräumen.

Mitarbeiterbeteiligung

Die stille Beteiligung kann ebenso wie die Unterbeteiligung für die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen / am Gesellschaftsanteil eingesetzt werden, ohne diesen Mitsprache- bzw. Mitwirkungsbefugnisse einräumen zu müssen. Die Mitarbeiter werden durch die Beteiligung am Gewinn des Unternehmens zu stillen Gesellschaftern / Unterbeteiligten an einem Gesellschaftsanteil des Unternehmens. Hierdurch werden die Mitarbeiter zum einen tiefer mit dem Unternehmen ver- und langfristig gebunden und darüber hinaus wird das Interesse der Mitarbeiter an einem möglichst positiven Unternehmensergebnis weiter bestärkt.

Die Betriebsaufspaltung in der Steuergestaltung

Was ist eine Betriebsaufspaltung?

Unter einer Betriebsaufspaltung versteht man die Aufspaltung eines Unternehmens in zwei rechtlich getrennte Unternehmen, das sog. Besitzunternehmen und das Betriebsunternehmen. Im Besitzunternehmen befinden sich dabei die wesentlichen Wirtschaftsgüter (Assets), z. B. Grundstücke, Maschinen, Patente), die für den operativen Betrieb des Unternehmens, der Betriebsgesellschaft, maßgeblich sind. Die Betriebsgesellschaft selbst führt die operativen Geschäfte und tritt nach außen am Markt in Erscheinung. Das Besitzunternehmen hingegen überlasst dem Betriebsunternehmen die Assets zur Nutzung.

Die Trennung der wesentlichen Wirtschaftsgüter (Assets) von dem operativen Geschäftsbetrieb dient unter anderem dem Vermögensschutz (sog. Asset protection). Das Haftungspotential eines Unternehmens hängt regelmäßig mit dem operativen Geschäftsbetrieb zusammen. Zur sog. Haftungsmasse, also dem Vermögen, welches gegenüber den Gläubigern als Ausgleich im Haftungsfall dient, gehören grundsätzlich auch die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Unternehmens, mithin die Grundstücke, Maschinen, Patente etc. Werden diese Assets von dem operativen Geschäftsbetrieb getrennt, also in eine separate Gesellschaft überführt, sind diese nicht mehr Teil der Haftungsmasse des operativen Geschäftsbetriebs und können so geschützt werden.

Wird diese Trennung eines bisher einheitlichen Unternehmens in die beiden rechtlich selbständigen Unternehmen, Besitz- und Betriebsunternehmen, bewusst vorgenommen, spricht man von einer sog. „echten“ Betriebsaufspaltung.

In der Praxis kommt es jedoch häufig zu einer sog. „unechten“ Betriebsaufspaltung, die unbewusst entsteht und oftmals bei Nichterkennen hohe steuerliche Risiken birgt.

Steuerliche Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung ist gesetzlich nicht normiert. Vielmehr wurde diese von der Rechtsprechung entwickelt. Eine steuerliche Betriebsaufspaltung ist gegeben, wenn sowohl die Voraussetzungen der personellen Verflechtung als auch der sachlichen Verflechtung erfüllt sind.

Die personelle Verflechtung ist dann gegeben, wenn sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmer derselbe Gesellschafter oder dieselben Gesellschafter gemeinschaftlich die Stimmrechtsmehrheit innehaben und somit die wesentlichen Entscheidungen in beiden Unternehmen treffen.

Die Voraussetzung der sachlichen Verflechtung ist erfüllt, wenn das Besitzunternehmen ein Wirtschaftsgut (Asset), das für das Betriebsunternehmen funktional wesentlich ist, an dieses überlässt. Bei dem Wirtschaftsgut handelt es sich regemäßig um Grundstücke, aber auch andere Wirtschaftsgüter wie z. B. Lizenzen oder Maschinen kommen in Betracht. 

Steuerliche Folgen und Risiken der Betriebsaufspaltung

Eine wesentliche Folge der Betriebsaufspaltung ist die Umqualifizierung von aufgrund ihrer originären Tätigkeit bisher vermögensverwaltenden Einkünften (z.B. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) in Gewinneinkünfte (i. d. R. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und hieraus resultierend in der Begründung von sog. Betriebsvermögen auf Ebene des Besitzunternehmens. Diese Begründung von Betriebsvermögen bewirkt die Einlage der Assets der Besitzgesellschaft sowie der Anteile an der Betriebsgesellschaft in ein Betriebsvermögen, welche sodann steuerlich verstrickt sind und i. d. R. nicht mehr steuerneutral entnommen werden können. Zudem wird das Besitzunternehmen i. d. R. gewerbesteuerpflichtig.

Bleibt diese Betriebsaufspaltung unerkannt und werden die Einkünfte aus der Überlassung der Assets weiterhin als Einkünfte aus der Vermögensverwaltung deklariert, kann es z. B. in Folge einer Betriebsprüfung zu hohen Steuernachzahlungen kommen. Werden wesentliche Assets z. B. auf ein Kind im Rahmen einer Nachfolge isoliert übertragen, d. h. ohne auch den Anteil an der Betriebsgesellschaft zu übertragen, kann dies zu einer Zerschlagung der Betriebsaufspaltung führen und eine sog. Betriebsaufgabe auf Ebene der Besitzgesellschaft zur Folge haben. Unerkanntes Betriebsvermögen wird dann unter Aufdeckung der stillen Reserven, mithin steuerpflichtig, in das Privatvermögen überführt. 

Die Betriebsaufspaltung in der Steuergestaltung

Gestaltungspotential bietet die Betriebsaufspaltung dann, wenn diese bewusst herbeigeführt und die steuerlichen Auswirkungen gezielt genutzt werden können.

Insbesondere im Bereich der Unternehmensnachfolge bietet sich die bewusst herbeigeführte Betriebsaufspaltung als Gestaltungsinstrument an. Denn für die Übertragung von unternehmerischen Vermögen, also von Betriebsvermögen, können Begünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden. Zwar gehören z. B. vermietete Grundstücke grundsätzlich zum sog. nicht begünstigten Verwaltungsvermögen, eine Ausnahme hiervon bildet jedoch die Überlassung von Grundstücken im Rahmen der Betriebsaufspaltung.

Neben der bewusst herbeigeführten Betriebsaufspaltung gibt es auch Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Entstehung einer Betriebsaufspaltung. Ein in der Praxis häufig genutztes Gestaltungsmittel ist hierbei das sog. „Wiesbadener Modell“, wodurch die Eigentumsverhältnisse an dem Asset, z. B. der Immobilie, und der Unternehmensbeteiligung voneinander getrennt werden. Eine weitere Möglichkeit bietet die Personengesellschaft als Besitzgesellschaft. Hier kann eine Betriebsaufspaltung durch entsprechende Ausgestaltung der Beteiligungshöhe oder auch der Stimmrechte vermieden werden.

Liegt eine Betriebsaufspaltung bereits vor, können Gestaltungsmöglichkeiten zur Absicherung der Betriebsaufspaltung eingesetzt werden, sodass eine ungewollte Zerschlagung und somit ungewollte steuerliche Folgen vermieden werden können.

Das Unternehmenssteuerrecht als Vehikel in der Steuergestaltung

Auf Ebene der Unternehmensbesteuerung bietet das deutsche Steuerrecht verschiedene Wahlmöglichkeiten für den Steuerpflichtigen, die bewusst und strukturiert eingesetzt zur Steuergestaltung genutzt werden können.

Zu diesen Wahlmöglichkeiten zählt unter anderem die Bildung und Übertragung der sog. §6b-Rücklage oder auch die seit dem 01.01.2023 mögliche Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften.

§ 6b-EStG in der Steuergestaltung

Der Verkauf von Anlagevermögen des Unternehmens führt regelmäßig zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zu einer Steuerbelastung auf Unternehmensebene. Diese Steuerbelastung entzieht dem Unternehmen Liquidität. Liquidität, die z. B. für erforderliche oder gewünschte Investitionen nicht mehr zur Verfügung steht.

Für bestimmte Anlagegüter des Unternehmens, z. B. Grundstücke, die vor der Veräußerung mindestens sechs Jahre im Betriebsvermögen des Unternehmens vorhanden waren, bietet die Vorschrift des § 6b-EStG Möglichkeiten, eine unmittelbare Steuerbelastung aus der Veräußerung durch eine Steuerverschiebung zur Optimierung der Liquiditätslage im Unternehmen zu vermeiden.

Diese Steuerverschiebung oder auch Steuerstundung kann sowohl durch die unmittelbare Übertragung des Veräußerungsgewinns auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer, gesetzlich explizit benannter Wirtschaftsgüter desselben Betriebs erfolgen. Es ist jedoch auch möglich, zunächst eine gewinnmindernde Rücklage zu bilden und diese dann auf die Anschaffung- bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts in Folgejahren zu übertragen. Ist keine Übertragung gewünscht, kann die Rücklage dennoch steuermindernd gebildet werden, muss jedoch in den folgenden vier Jahren zwingend sukzessive, steuererhöhend aufgelöst werden.

Die Option zur Körperschaftsteuer in der Steuergestaltung

Gerade im steuerlichen Bereich bestehen teils erhebliche Unterschiede zwischen der Rechtsform der Personengesellschaft gegenüber der Rechtsform der Kapitalgesellschaft. Ausführliche Informationen zur Besteuerung der verschiedenen Rechtsformen finden Sie im Bereich Rechtsform-Optimierung

Nutzung steuerlicher und Erhalt gesellschaftsrechtlicher Vorteile bei Ausübung der Option

Die Option zur Körperschaftsteuer bietet Personengesellschaften die Möglichkeit, Gewinne und Kapitalerträge so zu besteuern, als wären sie eine Kapitalgesellschaft. Wesentliche steuerliche Vorteile der Kapitalgesellschaft werden so auch für die Personengesellschaft eröffnet, ohne dass die Personengesellschaft gesellschaftsrechtlicher Vorteile abgeben muss.

Aufgrund des ertragsteuerlichen Transparenzsystems werden Personengesellschaften in Deutschland nicht selbst mit Einkommensteuer belastet. Vielmehr wird für die Einkommensteuer auf die hinter der Personengesellschaft stehenden Gesellschafter zurückgegriffen. Dies bewirkt regelmäßig eine Steuerbelastung auf Ebene der Gesellschafter von bis zu 47,5 %, unabhängig davon, ob dem Gesellschafter tatsächlich Gewinne zufließen oder diese auf Ebene der Personengesellschaft zunächst thesauriert, also z. B. für Investitionen zurückbehalten werden.

Demgegenüber werden Gewinne der Kapitalgesellschaft bzw. aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auf zwei Ebenen besteuert. Zunächst auf Unternehmenseben, also auf Ebene der Gesellschaft selbst mit ca. 15 % Körperschaftsteuer und i. d. R. mit ca. 15 % Gewerbesteuer, im Ergebnis somit mit ca. 30 % Gesamtsteuerbelastung. Werden die Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet erfolgt i. d. R. eine zusätzliche Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters mit ca. 25 % Kapitalertragsteuer, mithin entsteht eine Gesamtsteuerbelastung von ca. 48 %. Jedoch eben nur bei tatsächlicher Ausschüttung der Gewinne an die Gesellschafter. Im Fall der Thesaurierung verbleibt es zunächst bei den ca. 30 % Gesamtsteuerbelastung im Gegenzug zur Personengesellschaft mit ca. 47,5 % Belastung in der Spitze.

Neben den steuerlichen Vorteilen der Option zur Körperschaftsteuer bleiben die gesellschaftsrechtlichen Vorteile der Rechtsform der Personengesellschaft bestehen. Diese sind u. a. die flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten des Gesellschaftsvertrages und die Vermeidung der Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses unter bestimmten Bedingungen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der Option

Auch in der Erbschaftsteuer können sich Vorteile bieten, denn für Zwecke der Erbschaftsteuer bleibt die Gesellschaft auch nach Option eine Personengesellschaft und unterliegt demzufolge nicht der Mindestbeteiligungshöhe von mehr als 25 % auf Ebene des Schenkers / Erblassers, um in die Begünstigung für Betriebsvermögen zu gelangen.

Die Rechtsformwahl in der Steuergestaltung

Die Wahl der Rechtsform bietet sowohl bei Gründung eines Unternehmens als auch für die etwaige Umstrukturierung eines Unternehmens hohes steuerliches Gestaltungspotential.

Die Rechtsform kann auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens und des Unternehmers und Gesellschafters abgestimmt und bei Änderung der Bedürfnisse und Rahmenbedingungen entsprechend angepasst werden. Ausführliche Informationen zu Rechtsformen und deren Potential in der Optimierung der Unternehmensstruktur finden Sie im Bereich Rechtsform-Optimierung. Informationen über Möglichkeiten zur Änderung der Rechtsform finden Sie im Bereich Umstrukturierungen und Umwandlungen.

Häufige Fragen zur Steuergestaltung

Unter Steuergestaltung versteht man die gezielte Planung und Optimierung von steuerlichen Sachverhalten, um Steuervorteile zu nutzen und die Steuerlast zu minimieren.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Steuergestaltung, wie z. B. die Nutzung von Freibeträgen, steueroptimierte Vertragsgestaltungen, die Wahl der richtigen Rechtsform für Unternehmen oder die Nutzung von steuerlichen Wahlrechten.

Ja, grundsätzlich ist Steuergestaltung legal, solange sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erfolgt und nicht gegen geltendes Recht verstößt.

Es ist ratsam, sich frühzeitig steuerlich beraten zu lassen, um mögliche Steuervorteile zu nutzen, eine optimale Gestaltung der steuerlichen Situation sicherzustellen und nicht in das Risiko nicht zulässiger Gestaltungen zu kommen.

Die Finanzverwaltung prüft steuerliche Gestaltungen auf ihre Rechtmäßigkeit und kann im Zweifelsfall Maßnahmen ergreifen, um unzulässige Gestaltungen zu unterbinden.

Diese Fragen und Antworten bieten einen Überblick über einige wichtige Aspekte der Steuergestaltung. Es ist jedoch empfehlenswert, sich individuell beraten zu lassen und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um eine optimale steuerliche Gestaltung zu erreichen.

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