Der Bereich der Rechtsform-Optimierung umfasst die gezielte Gestaltung der Rechtsform eines Unternehmens, um steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Durch die Auswahl der optimalen Rechtsform kann ein Unternehmen seine Effizienz steigern, Haftungsrisiken minimieren und Steuervorteile nutzen.
Die Rechtsform-Optimierung beginnt in der Regel bei der Gründung eines Unternehmens oder erfolgt im Rahmen einer Umstrukturierung. Dabei werden verschiedene Aspekte berücksichtigt, wie z. B. die Haftung der Gesellschafter, die Besteuerung des Unternehmens und der Gesellschafter, die Finanzierungsmöglichkeiten und die organisatorische Flexibilität (z. B. in Bezug auf die Geschäftsführung, die Beteiligungsstrukturen oder die Übertragung von Unternehmensanteilen).
Die Rechtsform-Optimierung erfordert eine sorgfältige Analyse der individuellen Bedürfnisse und Ziele des Unternehmens und seines Unternehmers sowie eine genaue Prüfung der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen.
Insgesamt kann eine gezielte Rechtsform-Optimierung dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens zu stärken, seine finanzielle Situation zu verbessern und langfristigen Erfolg zu sichern.
Als spezialisierte Berater für den Bereich der Rechtsformwahl bei Gründung sowie der Umstrukturierung von Unternehmen stehen wir Ihnen gerne beratend und begleitend für Ihr Projekt zur Seite. Wir betrachten alle Ebenen, die Ihres Unternehmens, Ihre Ebene als Gesellschafter und Unternehmer sowie Ihre persönliche Ebene als Privatperson. Dabei stehen neben den steuerlichen Aspekten auch stets die zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen im Fokus unserer Beratung.
Wir verbinden für Sie Steuern und Recht zu einer optimalen Struktur. Dafür steht unsere Kanzlei. Dafür steht SRS Steuern Recht Struktur.
In Deutschland gibt es eine Vielzahl von verschiedenen Rechtsformen. Für jedes Unternehmen stellt sich damit die Frage, welche Vorteile und welche Nachteile mit der einzelnen Rechtsform verbunden sind. Dabei sind nicht nur Themen wie die Steuerbelastung oder die Rechte der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag je nach Rechtsform sehr unterschiedlich. Auch weitere Themen wie die Möglichkeit der Übertragung von Anteilen durch Erbschaft oder Schenkung oder die Beteiligung von Mitarbeitern können relevante Überlegungen bei der Wahl der richtigen Rechtsform sein.
Unternehmen sind nicht statisch, sondern verändern sich von Tag zu Tag durch ihre Geschäftstätigkeiten und durch innere und äußere Einflüsse. Eine einmal getroffene Entscheidung für eine Rechtsform muss daher regelmäßig bei erheblichen Veränderungen im Unternehmen, aber auch bei Entwicklungen auf der Ebene der Gesellschafter hinterfragt und ggf. angepasst werden. Anlässe für eine Überprüfung der Rechtsform eines Unternehmens sind etwa:
Als Faustformel gilt der Grundsatz, spätestens alle 5 Jahre eine Überprüfung der Unternehmensform durchzuführen. Kommt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Rechtsform verändert bzw. gewechselt werden soll, kommt eine Umwandlung des Unternehmens in Betracht.
Für Unternehmen stehen in Deutschland die nachfolgenden Rechtsformen zur Verfügung:
Einzelunternehmungen
Personengesellschaften
Körperschaften
Stiftungen privaten Rechts
In Deutschland existieren etwa 3.500.000 Unternehmen. Gut 2.000.000 Unternehmen sind als Einzelunternehmen strukturiert. Bei 400.000 Unternehmen handelt es sich um Personengesellschaften und etwa 800.000 Unternehmen sind als Kapitalgesellschaft (GmbH und AG) organisiert.
Generell gilt: Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden von den Unternehmern selber geführt. Sie führen die Geschäfte des Unternehmens und vertreten das Unternehmen im Außenverhältnis gegenüber Geschäftspartnern und Kunden.
Bei den Kapitalgesellschaften, also der GmbH oder der AG, erfolgt eine klare Trennung zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern. Die GmbH und die AG sind eigenständige juristische Personen, die losgelöst von ihren Gesellschaftern ihr Geschäft betreibt. Die Gesellschafter sind hier in erster Linie Kapitalgeber und können, müssen aber keine aktive Rolle, etwa als Geschäftsführer im Unternehmen spielen.
Bei Einzelunternehmen ist keine Haftungsbegrenzung vorsehen. Der Unternehmer haftet somit auch mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens. Daher wird diese Rechtsform meist nur bei Kleinunternehmen oder in der privaten Vermögensverwaltung genutzt, bei der nur ein geringes und überschaubares Haftungsrisiko besteht.
Die Personengesellschaften, insbesondere die Rechtsform der GmbH & Co. KG, findet sich oftmals im Mittelstand und bei Familiengesellschaften. Sie bietet neben einer hohen Flexibilität bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags einen gesicherten Einfluss der Unternehmerfamilie auf die Unternehmensführung. Die Haftung wird dabei auf das Betriebsvermögen begrenzt, da nur eine Komplementär-GmbH als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist. Die Personengesellschaften sind aktuell auch bei der unternehmerischen Mitbestimmung privilegiert. Erst ab 2.000 Mitarbeitern muss dort ein Aufsichtsrat unter Beteiligung der Arbeitnehmer gebildet werden.
Kapitalgesellschaften, insbesondere die GmbH und die AG, kommen in Betracht, wenn die Gesellschafter nicht zwingend im Unternehmen tätig werden sollen. Hier wird die Unternehmensleitung, also die Geschäftsführung, grundsätzlich von der Gesellschafterstellung getrennt und es werden oftmals angestellte Geschäftsführer oder Vorstände bestellt. Eine Haftung der Gesellschafter ist hier stets auf das von den Gesellschaftern einzubringende Grund- oder Stammkapital beschränkt.
Egal ob Sie sich in der Gründungsphase befinden oder Ihr Unternehmen bereits seit Jahren oder schon über Generationen hinweg besteht. Die stetigen Entwicklungen im Unternehmen und bei den Gesellschaftern, aber auch bei den äußeren Rahmenbedingen wie der Gesetzgebung und vor allem im Steuerrecht machen es erforderlich, die Rechtsform anhand der relevanten Kriterien zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Wir bieten Ihnen einen individuellen Rechtsform-Check für Ihr Unternehmen an, damit Sie eine Entscheidungsgrundlage haben, ob das Unternehmen in der aktuellen Struktur weiterhin gut aufgestellt ist, oder ob die Rechtsform durch eine Umstrukturierung angepasst werden sollte, um die Ziele des Unternehmens, aber auch der Gesellschafter und Inhaber optimal umzusetzen.
Unser Rechtsform-Check enthält folgende Leistungen:
Sprechen Sie uns für den Rechtsform-Check an. Wir erstellen Ihnen für Ihr Unternehmen ein individuelles Angebot.
Der Gesellschaftsvertrag ist das Kernelement jeder Rechtsform. Er bildet die Grundlage für die Entstehung und die Tätigkeit eines Unternehmens. Im Gesellschaftsvertrag wird Folgendes geregelt:
Ein Gesellschaftsvertrag muss bei Gründung eine Kapitalgesellschaft abgeschlossen werden. Bei der Personengesellschaft ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht zwingend erforderlich, jedoch dringend zu empfehlen. Fehlt ein Gesellschafsvertrag, gelten die gesetzlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Handelsgesetzbuch (HGB), die in vielen Konstellationen zu nicht gewünschten Ergebnissen führen können.
Wir empfehlen daher dringend, sich rechtzeitig vor der Gründung Gedanken zur Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags zu machen. Dabei bietet das Recht der Personengesellschaften deutlich mehr Gestaltungsspielraum für die Umsetzung individueller Zielvorstellungen der Gesellschafter, als die Kapitalgesellschaften. Die GmbH und die AG unterliegen den Vorgaben des GmbH-Gesetzes bzw. des Aktiengesetzes. Dort besteht in vielen Bereichen sog. Formstrenge, die eine individuellen Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge erschweren oder sogar in Teilbereichen verbieten.
Wir beraten Sie bei der erstmaligen Ausgestaltung Ihres Gesellschaftsvertrages und besprechen mit Ihnen alle für Sie relevanten Themen. Auf Grundlage Ihrer individuellen Bedürfnisse erstellen wir den Gesellschaftsvertrag als Grundlage Ihres unternehmerischen Handelns.
Auch bei bestehenden Unternehmen ist eine regelmäßige Überprüfung des Gesellschaftsvertrages Pflicht. Oftmals liegt der Abschluss des Gesellschaftsvertrages viele Jahre, zum Teil sogar Jahrzehnte zurück. Der Gesellschaftsvertrag wurde dann oft unter völlig anderen Verhältnissen geschlossen und bildet in Teilen nicht mehr die erforderlichen oder gewünschten Regelungen für die aktuelle unternehmerische Tätigkeit und die Bedürfnisse der heutigen Gesellschafter ab. Hier besteht das Risiko, dass Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag mittlerweile unwirksam sind, weil es Rechtsänderungen gegeben hat. Ein Beispiel sind die Regelungen für Abfindungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Hier finden sich oftmals noch Buchwertklauseln oder Verweise auf das sog. „Stuttgarter Verfahren“, die heute nicht mehr zulässig sind und dringend im Gesellschaftsvertrag angepasst werden müssen. Auch werden Bestimmungen in älteren Gesellschaftsvertrag oftmals nicht beachtet, weil sie nicht praktikabel sind oder weil niemand mehr Kenntnis von ihrer Existenz hat. Dies kann zur Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen und zur Anfechtung von Geschäftsvorfällen und sogar einer persönlichen Haftung der handelnden Personen führen.
Gesellschaftsverträge müssen daher regelmäßig, spätestens alle 5 Jahre, auf ihre Aktualität und auf Veränderungen in der Rechtsprechung und Gesetzgebung überprüft und angepasst werden. Sprechen Sie uns an. Wir analysieren Ihren bestehenden Gesellschaftsvertrag und erarbeiten für Sie Vorschläge für Anpassungen entsprechend Ihrer Ziele und Vorstellungen.
Das deutsche Recht bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, bestehende Unternehmensformen an die betrieblichen Erfordernisse sowie die Vorstellungen und Ziele der Gesellschafter anzupassen. Umwandlungen und Umstrukturierungen sind bei nahezu jeder Rechtsform möglich. Einzelheiten hierzu erfahren Sie hier: Umstrukturierung und Umwandlung.
Vor einer Unternehmensrestrukturierung sind die Problemfelder und Optimierungsmöglichkeiten im bestehenden Unternehmen zu analysieren. Wir unterstützen Sie bei den rechtlichen und steuerlichen Themen und erstellen für Sie einen Überblick der für Ihr Unternehmen und Sie als Unternehmer relevanten rechtlichen und steuerlichen Aspekte. Auf dieser Grundlage können Sie die Entscheidung treffen, wie die Struktur des Unternehmens angepasst werden soll, um Ihre Ziele bestmöglich zu verfolgen. Selbstverständlich begleiten wir Sie bei der Umsetzung einer solchen Unternehmensrestrukturierung und bereiten die dafür erforderlichen Verträge und Dokumentationen individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten vor.
Die Betriebsaufspaltung ist ein gängiges Gestaltungsinstrument in der Unternehmenspraxis, um insbesondere werthaltige Vermögensgegenstände wie Immobilien oder Produktionsmaschinen, aber auch Patente und Markenrechte sowie andere immaterielle Vermögenswerte wie Software vor unternehmerischen Risiken, insbesondere einer Insolvenz zu schützen. Dazu wird ein Unternehmen in ein Betriebsunternehmen und ein Besitzunternehmen „aufgespalten“. Das Betriebsunternehmen betreibt den operativen Geschäftsbetrieb, während das Besitzunternehmen Eigentümer der Betriebsimmobilie oder der anderen werthaltigen Wirtschaftsgüter ist. Das Besitzunternehmen überlasst dann dem Betriebsunternehmen diese Wirtschaftsgüter meist gegen Zahlung eines vereinbarten Entgelts (Miete) zur Nutzung.
Liegt bei Ihnen eine Betriebsaufspaltung vor oder planen Sie die Überführung von Vermögensgegenständen in ein separates Besitzunternehmen, beraten wir Sie zu den damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen und bereiten die erforderlichen Verträge entsprechend Ihrer individuellen Zielrichtung vor.
Ein einheitliches Unternehmenssteuerrecht existiert in Deutschland nicht. Seit Jahrzehnten versucht der Gesetzgeber die Besteuerungsunterschiede zwischen Personengesellschaften und Einzelunternehmen einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits anzupassen. Personengesellschaften und Einzelunternehmen sowie Kapitalgesellschaften werden nach völlig unterschiedlichen Grundsätzen besteuert. Das hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung der Gesellschafter.
Transparenzprinzip und Trennungsprinzip
Bei der Personengesellschaft und dem Einzelunternehmen gilt das sog. Transparenzprinzip. Auf der Ebene des Unternehmens werden lediglich die Betriebsergebnisse ermittelt. Soweit die handelsrechtlichen Grundsätze vom Steuerbilanzrecht abweisen, erfolgt eine Anpassung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses für steuerliche Zwecke. Das so ermittelte Ergebnis wird im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung auf die Gesellschafter der Personengesellschaft verteilt, bzw. dem Einzelunternehmer zugewiesen. Die Gesellschafter der Personengesellschaft und der Einzelunternehmer versteuern dann diesen zugewiesenen Gewinn oder Verlust gemeinsam mit ihren sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen ihrer Einkommensteuer mit ihrem persönlichen Steuersatz. Wichtig ist dabei zu wissen: Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob die Gesellschafter der Personengesellschaft eine Ausschüttung des Gewinns erhalten oder nicht. Das Transparenzprinzip kann somit zu hohen Liquiditätsabflüssen führen, wenn die Gesellschafter die Ihnen zugewiesenen Gewinnanteile mit dem Spitzensteuersatz von aktuell 45 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern müssen. Im Rahmen der Rechtsformwahl ist daher zu prüfen, wie solche hohe Liquiditätsabflüsse durch Steuerzahlungen vermieden werden können.
Im Gegensatz dazu existiert bei den Körperschaften, also etwa bei der GmbH oder AG, das sog. Trennungsprinzip. Hier erfolgt ebenfalls die Gewinnermittlung auf Ebene der Gesellschaft und es findet ggf. eine Anpassung an die steuerbilanziellen Vorgaben statt. Die Besteuerung dieses Jahresergebnisses erfolgt jedoch auf der Ebene der Körperschaft zu einem fixen Steuersatz von 15 % Körperschaftsteuer. Erst bei Ausschüttung von Gewinnen einer Körperschaft an die Gesellschafter werden diese mit dem Ausschüttungsbetrag beim jeweiligen Gesellschafter besteuert. Handelt es sich beim Gesellschafter um eine natürliche Person, greift die Abgeltungsteuerung in Höhe von 25 % zuzüglich Kirchensteuer. Ist der Gesellschafter eine andere Körperschaft, bleibt die Ausschüttung zu 95 % steuerfrei, wenn die Körperschaft mit mehr als 10 % an der ausschüttenden Körperschaft beteiligt ist. Mit einer solchen Holdingstruktur kann die Gewinnausschüttung auf eine Besteuerung von ca. 1,5 % reduziert werden.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist neben der Einkommensteuer bei den Personengesellschaften und den Kapitalgesellschaften eine zweite Besteuerung des laufenden Ergebnisses. Der Gewerbesteuer unterliegen jedoch nur Unternehmen, die gewerbliche Tätigkeiten ausführen. Ausgenommen von der Gewerbesteuer sind damit Land- und Forstwirte sowie Freiberufler wie Anwälte, Steuerberater, Architekten und Notare. Ebenfalls fällt keine Gewerbesteuer an, wenn das Unternehmen reine Vermögensverwaltung betreibt, also etwa die Vermietung von Immobilien. Kapitalgesellschaften wie die AG und die GmbH unterliegen immer der Gewerbesteuer, egal welchen Geschäftszweck sie ausüben. Bei einer reinen Immobilienverwaltung kann aber auch bei den Kapitalgesellschaften die Gewerbesteuer vermieden werden. Die Immobilien-GmbH ist daher eine geeignete Rechtsform, wenn die laufende Steuerbelastung aus Vermietungen geringgehalten werden soll.
Abhängig von der Rechtsform eines Unternehmens werden die Gesellschafter unmittelbar mit ihrem Gewinnanteil besteuert. Dies gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Die Besteuerung der Gesellschafter erfolgt unabhängig davon, ob sie eine Ausschüttung erhalten oder nicht. Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft können jedoch die vom Unternehmen gezahlte Gewerbesteuer nach bestimmten Vorgaben auf ihre Einkommensteuer anrechnen.
Bei Kapitalgesellschaften werden die Gesellschafter nur bei Ausschüttungen besteuert. Wenn Gesellschafter eine natürliche Person ist, findet die Abgeltungssteuer Anwendung und die Gewinnausschüttung wird mit 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet. Handelt es sich bei dem Gesellschafter um eine Kapitalgesellschaft, findet nur eine Besteuerung in Höhe von ca. 1,5 % auf die Ausschüttung statt. Die Rechtsform der Holding-GmbH nutzt diese geringe laufende Besteuerung bei Gewinnausschüttungen. Werden allerdings von der Holding Gewinne an ihre Gesellschafter ausgeschüttet, werden diese mit 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert.
Auch die Besteuerung beim Verkauf eines Unternehmens unterscheidet sich je nach Rechtsform. Wird ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft verkauft, ist der dabei entstehende Gewinn vom Verkäufer mit seinem persönlichen Steuersatz im Rahmen seiner Einkommensbesteuerung zu versteuern. So kann es zu einer Steuerbelastung von 45 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer kommen. Nur bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit oder nach Vollendung des 55. Lebensjahres gewährt das Gesetz einen um 44 % reduzierten Steuersatz. Dieser reduzierte Steuersatz kann aber nur bis zu einem Gewinn von EUR 5 Mio. und nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.
Beim Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft hängt die Besteuerung wiederum davon ab, ob Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist. Bei einer natürlichen Person wird der Gewinn zu 40 % steuerfrei gestellt. Die steuerpflichtigen 60 % des Gewinns werden mit dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters im Rahmen seiner Einkommensbesteuerung versteuert. Handelt es sich bei dem Gesellschafter um eine Kapitalgesellschaft, bleibt der Gewinn zu 95 % steuerfrei. Die steuerpflichtigen 5 % werden mit 15 % Körperschaftsteuer und ca. 15 % Gewerbesteuer belastet. Es entsteht so eine Gesamtsteuerbelastung von 1,5 %.
Die Wahl der Rechtsform hat somit erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung des Gewinns bei einem Verkauf eines Unternehmens. Zwar kann die Rechtsform grundsätzlich jederzeit gewechselt werden. Allerdings müssen dabei die Voraussetzungen und Folgen im Detail geprüft werden. Steuerliche Vergünstigungen bei der Gewinnbesteuerung werden meist erst nach Ablauf mehrerer Jahre gewährt. Die Optimierung der Rechtsform verlangt daher auch zeitlich eine genaue Planung.
Die optimale Rechtsform ist immer individuell zu ermitteln. Sie hängt von den Zielen und Voraussetzungen des Unternehmens und der Gesellschafter ab. Wichtig ist, alle relevanten Kriterien zu kennen, die für die unterschiedlichen Rechtsformen relevant sind. Bei genauer Kenntnis und guter Vorbereitung lässt sich die optimale Rechtsform für jedes Unternehmen umsetzen.
Unternehmen verändern sich permanent. Neue Produkte und neue Geschäftsideen, neue Märkte und neue gesetzliche Vorgaben, Investitionen und Umstrukturierungen, Unternehmensakquisitionen und Verkäufe, neue Gesellschafter und der Austritt von Altgesellschaftern verändern regelmäßig die Rahmenbedingungen für ein Unternehmen. Die richtige Rechtsform kann diese Veränderungen erleichtern und bessere Ergebnisse ermöglichen. Zeichnen sich solche Veränderungen ab, sollte geprüft werden, ob die aktuelle Rechtsform noch zu den zukünftigen Entwicklungen passt oder ob durch eine Anpassung der Rechtsform die Unternehmensziele besser umgesetzt werden können. Grundsätzlich gilt: Die Rechtsform eines Unternehmens sollte alle 5 Jahre überprüft werden.
Zeichnet sich der Verkauf eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung ab, sind die Voraussetzungen zu prüfen, unter denen ein Verkauf erfolgen kann. Neben den gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen spielen vor allem die steuerlichen Konsequenzen eine wesentliche Rolle. Eine sehr geringe Steuerbelastung lässt sich vor allem durch Errichtung einer Holding-Struktur erzielen. Dabei werden die Anteile an dem zu verkaufenden Unternehmen von einer Kapitalgesellschaft gehalten. Der Veräußerungsgewinn bleibt dann bis auf eine Belastung von ca. 1,5 % steuerfrei. Eine Holding-Struktur macht aber nur dann Sinn, wenn der Gewinn im Anschluss nicht an den Gesellschafter ausgeschüttet, sondern reinvestiert wird. Soll der Gewinn für private Zwecke verwendet werden, ist eine andere Rechtsform unter Umständen günstiger.
Grundsätzlich ist dies möglich. Es gibt jedoch verschiedene Bedingungen, die für eine steuerneutrale Änderung beachtet werden müssen. Auch können die steuerlichen Vorteile der neuen Rechtsform oft erst nach Ablauf mehrere Jahre genutzt werden. Der Wechsel der Rechtsform bedarf daher einer detaillierten und mittelfristigen Planung. Nähere Ausführungen finden Sie unter Umstrukturierung und Umwandlung.