Der Begriff Familienpool ist nicht gesetzlich definiert. Der Familienpool wird in der Praxis häufig als Gestaltungsinstrument für die Vorbereitung der persönlichen Vermögensnachfolge, also der Weitergabe des eigenen Vermögens auf die nachfolgende Generation bzw. Generationen eingesetzt. Im Familienpool wird das Familienvermögen gebündelt und, strukturiert sukzessive, weitergegeben.
Die Nachfolge bereits frühzeitig zu planen, kann erhebliche Vorteile schaffen. Sei es die Vermeidung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Familienangehörigen nach einem Erbfall, die Reduzierung oder gar Vermeidung von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer oder auch der gewünschte Zusammenhalt des meist hart erarbeiteten Familienvermögens.
Gerne stehen wir Ihnen beratend und unterstützend für Ihre Fragen zum Familienpool sowie der Errichtung der für Sie und Ihre Familie optimalen Struktur zur Seite. Dabei stehen neben den steuerlichen Aspekten auch stets die zivilrechtlichen, insbesondere die gesellschafts- und erbrechtlichen Rahmenbedingungen im Fokus unserer Beratung.
Wir verbinden für Sie Steuern und Recht zu einer optimalen Struktur. Dafür steht unsere Kanzlei. Dafür steht SRS Steuern Recht Struktur.
Was ist ein Familienpool?
Der Familienpool ist eine Familiengesellschaft. In der Regel werden ausschließlich Familienangehörige als Gesellschafter am Familienpool beteiligt. Das Familienvermögen wird in diesem Pool gebündelt und geplant und optimal strukturiert von den Eltern an ihre Kinder und ggf. Enkelkinder weitergegeben.
Dabei kann das Vermögen wert- und gleichmäßig auf mehrere Kinder verteilt werden. Etwaige Differenzen zwischen den Familienangehörigen aufgrund einer bei einer Einzelübertragung von Vermögenswerten fast unausweichlichen, wertmäßig nicht exakt gleichen Verteilung des Vermögens können vermieden werden. Denn im Rahmen der Nachfolgegestaltung mittels Familienpool werden nicht die einzelnen Vermögenswerte an die Familienangehörigen weitergeben, sondern wertmäßig genau bestimmbare Anteile an der Familiengesellschaft.
Der Familienpool ist jedoch auch eine Art „Zwangsgemeinschaft“ für die Familie, d.h. Entscheidungen über das Familienvermögen können grundsätzlich nur gemeinsam getroffen werden. Zu Lebzeiten der Eltern wird dies häufig über den Vorbehalt entsprechender Stimmrechte oder auch mittels Nießbrauchgestaltungen zugunsten der Eltern „ausgehebelt“. Das Instrument des Familienpools als Nachfolgegestaltung sollte daher immer im Vorfeld mit der Familie gemeinsam besprochen und abgestimmt werden.
Für wen und für welche Vermögensarten eignet sich der Familienpool?
Betrachtet man die Systematik des Familienpools, eignet sich dieses Gestaltungsinstrument grundsätzlich im Rahmen der Strukturierung der eigenen Vermögensnachfolge. Jedoch bringt der Familienpool stets einen gewissen Strukturierungsaufwand sowie laufende Kosten für die gesellschaftsrechtliche Verwaltung der Struktur mit sich. Damit dieser Aufwand in einem vernünftigen Kosten- und Leistungsverhältnis bleibt, sollte das Familienvermögen eine gewisse wertmäßige Mindestgröße nicht unterschreiten. Eine konkrete Mindestgröße gibt es hier nicht.
Vielmehr müssen die individuellen Rahmenbedingungen wie z. B.:
geprüft und sorgfältig miteinander abgestimmt und gegeneinander abgewogen werden.
Auch bei der Beantwortung der Frage, welche Vermögensarten sich für den Familienpool eignen, ist maßgeblich, wie die Vermögenswerte derzeit genutzt werden, an wen diese Werte perspektivisch übertragen werden sollen (z. B. an ein oder auch mehrere Kinder und / oder Enkelkinder) oder auch, wie die Übertragung erfolgen soll (möchten Sie sich als Übergeber des Vermögens beispielsweise den Nießbrauch an den Vermögenswerten vorbehalten?).
Vermögenswerte, für die in der Praxis häufig das Gestaltungsinstrument des Familienpools eingesetzt wird, sind Immobilien oder auch Unternehmensbeteiligungen (Die Immobiliengesellschaft als Familienpool – Der Familienpool als Familienholding). Aber auch Aktien und sonstiges Kapitalvermögen eignen sich für den Familienpool.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei Ihren Überlegungen zur Gestaltung eines Familienpools im Rahmen Ihrer Vermögensnachfolge.
Welche Rechtsform ist optimal für meinen Familienpool?
Dem Familienpool stehen grundsätzlich alle Rechtsformen offen. Die Familiengesellschaft kann somit sowohl als Personengesellschaft, z. B. in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) oder der Kommanditgesellschaft (kurz: KG) als auch als Kapitalgesellschaft wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) errichtet werden. (Informationen zu den einzelnen Rechtsformen finden Sie im Bereich Rechtsform-Optimierung).
Für die Wahl der Rechtsform Ihres Familienpools sind u. a.
maßgeblich. Ebenso kann die Überlegung zur Beteiligung minderjähriger Kinder oder Enkelkinder an dem gemeinsamen Familienpool Auswirkungen auf die Findung der passenden Rechtsform haben (siehe hierzu unten „Häufige Fragen zum Familienpool“).
Gerade bei Immobilienvermögen ist es nicht leicht, dieses fair bzw. gleichmäßig auf die Familienangehörigen zu verteilen. Die einzelnen Immobilien werden in der Regel nicht wertmäßig gleich sein und auch bei der Übertragung nur einer einzelnen Immobilie auf mehrere Kinder und / oder Enkelkinder können Herausforderungen entstehen.
Bei der Übertragung einer Immobilie auf mehrere Personen entsteht sog. Bruchteilseigentum. Das heißt, jeder Person steht ein Bruchteil an dem Eigentum der Immobilie zu. Über diesen Bruchteil kann der Einzelne grundsätzlich frei verfügen, was in der Praxis dazu führen kann, dass eine Familienimmobilie verkauft werden muss. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die verbleibenden Miteigentümer nicht in der Lage sind, dem ausscheidenden Miteigentümer den geforderten Kaufpreis für seinen Miteigentumsanteil zu zahlen. Das Familienvermögen wird in der Folge zerschlagen.
Diese Zerschlagung des Vermögens sowie die Sicherstellung der wertmäßig ausgeglichenen Vermögensbeteiligung der Familie kann mittels Errichtung einer Immobiliengesellschaft als Familienpool vermieden werden. Denn im Rahmen der Vermögensnachfolge mittels Immobiliengesellschaft werden nicht die einzelnen Immobilien auf die Kinder übertragen, sondern wertmäßig genau bestimmbare Anteile an dem Familienpool. Auch kann das einzelne Familienmitglied nicht alleine über das Vermögen, die Immobilien, der Gesellschaft verfügen.
Insbesondere bei Immobilienvermögen, welches sich im Privatvermögen der Eltern befindet, bietet sich regelmäßig die Rechtsform der GbR, oder sofern die Beteiligung minderjähriger Kinder und / oder Enkelkinder geplant ist, die KG oder auch die GmbH & Co. KG, für die Immobiliengesellschaft an. Diese Gesellschaftsformen gelten ertragsteuerlich als transparent, die Zuordnung der Vermögensgegenstände (hier der Immobilien) sowie die etwaigen Vermietungseinkünfte werden unmittelbar den an dem Familienpool beteiligten Gesellschaftern zugerechnet. Ein steuerfreier Verkauf der Immobilien außerhalb der sog. 10-jährigen Spekulationsfrist (nach derzeitiger Rechtslage) kann auch weiterhin erfolgen. Dies wird durch die rein vermögensverwaltend ausgestaltete Gesellschaftsstruktur erreicht.
Steht hingegen die Optimierung der laufenden steuerlichen Belastung aus den Mieteinkünften im Vordergrund der Überlegungen, kann sich auch eine Kapitalgesellschaft, mithin die GmbH als Rechtsform für die Immobiliengesellschaft oder die sog. Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften anbieten. Weitere Informationen zu den steuerlichen Aspekten der unterschiedlichen Rechtsformen sowie den Möglichkeiten der Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften finden Sie im Bereich Rechtsform-Optimierung.
Da der Familienpool auf die individuellen Bedürfnisse der Familie zugeschnitten werden kann, bietet dieser ebenfalls Vorteile bei der Bündelung von Unternehmensbeteiligungen in der sog. Familienholding. Bei den Beteiligungen kann es sich sowohl um das eigene Familienunternehmen oder die Familienunternehmensgruppe, als auch um Beteiligungen an Drittunternehmen als Investitionsobjekte handeln.
Gerade in Bezug auf das Familienunternehmen, welches sich vielleicht bereits seit Generationen im Besitz der Familie befindet, soll oftmals eine mögliche Zerschlagung im Erbfall vermieden werden. Vielmehr sollen der Verbleib des Unternehmens im Familienkreis und die Fortführung dieses durch die Familie gesichert werden. Nicht jedes Familienmitglied ist jedoch geeignet oder bereit, die künftige operative Leitung des Unternehmens fortzuführen. Hierfür wird regelmäßig nur ein Kind vorgesehen. Die übrigen Kinder sollen aber ebenfalls finanziell abgesichert und gleichmäßig im Erbfall berücksichtigt werden. Um diese gewünschte Zielstruktur zu gewährleisten, kann sich der Familienpool in Gestalt der Familienholding anbieten, wobei die Kinder, welche nicht operativ in den Unternehmen tätig werden sollen/möchten, beispielsweise als sog. Kommanditisten ausschließlich an den Erträgen der Familienunternehmen beteiligt werden können.
In Bezug auf die Beteiligungen an Drittunternehmen als Investitionsspektrum kann die Familienholding ebenfalls unterstützen. Hierbei sie z. B. als Optimierer der Exit-Besteuerung im Rahmen von Unternehmenstransaktionen fungieren und so den Weg in weitere Investitionen steueroptimiert ermöglichen.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei Ihren Überlegungen, ob die Familienholding für Sie das passende Gestaltungsinstrument für Ihre Vermögensnachfolge sein kann und wie diese optimal strukturiert und ausgestaltet werden sollte.
Was ist die vorweggenommene Erbfolge?
Die vorweggenommene Erbfolge umfasst die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten des Übertragenden unter Berücksichtigung der künftigen Erbfolge. Die Übertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge zeichnet sich dabei insbesondere durch die Art der Übertragung aus, die in der Regel unentgeltlich, also schenkweise oder gegen sog. Versorgungsleistungen, oder teilentgeltlich z. B. in Fällen von Ausgleichszahlungen zwischen den Kindern untereinander erfolgt.
Der Vorbehalt eines Nießbrauchs durch den Schenker des Vermögens führt steuerlich grundsätzlich nicht zu einer Entgeltlichkeit oder Teilentgeltlichkeit.
Welche Vorteile bietet diese?
Die Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bietet insbesondere den Vorteil, dass die Übertragung im Vorfeld strukturiert und geplant werden kann. Streitigkeiten unter den Familienangehörigen können im Vorfeld zum Erbfall vermieden und steuerliche Belastungen reduziert oder gar vermieden werden. So können beispielsweise die steuerlichen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer durch frühzeitige, sukzessive Vermögensübertragungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Dies spielt insbesondere im Bereich des sog. nicht begünstigten Vermögens (i. d. R. Immobilienvermögen oder auch Barvermögen) eine wesentliche Rolle.
Der Vorbehalt des Nießbrauchs ist ein wichtiges Instrument zur Absicherung des Übergebers des Vermögens. Denn zivilrechtlicher Eigentümer des Vermögens ist nach der Übertragung stets der Erwerber, mithin die Kinder oder Enkelkinder im Rahmen der Vermögensnachfolge.
Um sicherzustellen, dass Sie als Schenker des Vermögens zu Ihren Lebzeiten finanziell abgesichert sind und darüber hinaus auch weiterhin Einfluss auf die Entscheidungen zur Verwendung und zum Zusammenhalt des Familienvermögens nehmen können, bieten sich regelmäßig sog. Nießbrauchsgestaltungen an. Der Nießbrauch kann individuell ausgestaltet und an Ihre Bedürfnisse angepasst werden. Grundsätzlich kann der Nießbrauch sowohl an Sachen (z. B. Immobilien) als auch an Rechten (z. B. Gesellschaftsanteilen) bestellt werden.
Neben den zivilrechtlichen Aspekten der Ausgestaltung des Nießbrauchs (z. B. Stimmrechten) sind insbesondere die steuerlichen Konsequenzen wesentlich für die gelungene Umsetzung zur Erreichung Ihrer gewünschten Zielstruktur. Die unterschiedlichen Arten des Nießbrauchs (z. B. Vorbehalts-, Zuwendungs- oder Vermächtnisnießbrauch) bringen unterschiedliche steuerliche Aspekte mit sich. Auch die Beendigung des Nießbrauchs (z. B. im Todesfall bei Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs) oder die auf den Tod des Erstversterbenden eingeräumte Nießbrauchsberechtigung des länger lebenden Ehepartners, haben Auswirkungen auf die steuerlichen Folgen.
Wir empfehlen daher in jedem Fall, einen entsprechend fachkundigen Berater bei Überlegungen zu Nießbrauchsgestaltungen einzubinden. Gerne stehen wir Ihnen dabei beratend und unterstützend zur Seite.
Der Familienpool kann Möglichkeiten der Steueroptimierung bieten. Diese finden sich insbesondere auf Ebene der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bei frühzeitiger Gestaltung der Vermögensnachfolge.
Laufende Einkünfte
Auch auf Ebene der laufenden Besteuerung kann eine Optimierung der Steuerlast erfolgen, diese steht jedoch regelmäßig nicht im Vordergrund der Überlegungen zum Familienpool.
Eine Reduzierung der laufenden Steuerbelastung kann dabei beispielsweise durch die Beteiligung der Kinder an der elterlichen Einkunftsquelle, z. B. den Vermietungseinkünften, erzielt werden. Dies resultiert aus einer Verschiebung von Einkünften von den Eltern auf die Kinder unter Ausnutzung der persönlichen Grundfreibeträge bei der Einkommensteuer und der möglichen Abmilderung der Progression bei Überschreiten einer bestimmten Höhe der Einkünfte einer Person.
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Den größten steuerlichen Hebel bietet jedoch die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Je eher die Überlegungen zur Gestaltung eines Familienpools und deren Umsetzung erfolgen, desto größer ist das mögliche steuerliche Potenzial der Vermögensübertragungen.
Für die unentgeltliche Übertragung von Vermögen, mithin die Schenkung von Vermögen, bietet das deutsche Steuerrecht sog. sachliche und persönliche Freibeträge an. Die sachlichen Freibeträge sind abhängig von der Art des übertragenden Vermögens. So gibt es beispielsweise für die Übertragung von Betriebsvermögen die sog. Regelverschonung, welche eine Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer von bis zu 100 % ermöglicht. Dies soll insbesondere die Übergabe von Unternehmen von einer Generation auf die nächste ermöglich, ohne eine teils hohe finanzielle Belastung mit Erbschaftsteuer zu verursachen. Sachliche Steuerbefreiungen gibt es aber auch auf Ebene des Privatvermögens, so ist z. B. die Übertragung des Familienwohnsitzes, des steuerlichen Familienheims, bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer privilegiert (siehe hierzu unsere Ausführungen im Bereich Steuergestaltungen zum Familienheim).
Darüber hinaus gibt es die sog. persönlichen Freibeträge. Diese unterscheiden sich in ihrer Höhe wesentlich durch den Verwandtschaftsgrad zwischen Übergeber und Erwerber des Vermögens. So beträgt der Freibetrag für Vermögensübertragungen von Eltern auf ihre Kinder derzeit EUR 400.000. Dabei greift dieser Freibetrag im Verhältnis des einzelnen Kindes jeweils gegenüber der Mutter und des Vaters. Übertragen Eltern z. B. gemeinsam einen Anteil am Familienpool auf ihr Kind, erfolgen steuerlich zwei Übertragungen – 1x von der Mutter auf das Kind und 1x vom Vater auf das Kind – und somit greift zweimal der Freibetrag von EUR 400.000.
Dieser Freibetrag wird für Übertragungen von derselben Person an denselben Erwerber alle 10 Jahre neu gewährt. Beginnt man somit frühzeitig, Vermögenssubstanz über den Familienpool auf die Kinder zu übertragen, kann diese Übertragung im Ergebnis und optimal vorbereitet steuerneutral erfolgen, ohne dass Sie als Übergeber fürchten müssen, unversorgt zu sein oder keinen Einfluss mehr auf das Familienvermögen nehmen zu können (Nießbrauchsgestaltungen).
Einzelübertragungen
Alternativ zum Familienpool können die Vermögenswerte selbstverständlich auch mittels Einzelübertragungen, der klassischen Vermögensübergabe im Rahmen eines Erbfalls weitergegeben werden.
Hierdurch entstehen i. d. R. sog. Erbengemeinschaften, welche grundsätzlich streitanfällig sein können und meist eine Zerschlagung / Aufteilung des Nachlasses unter den Familienangehörigen zur Folge haben.
Dies muss jedoch nicht zwingend so sein. Auch hier lassen sich durch strukturierte Überlegungen und Maßnahmen Möglichkeiten schafften, das Vermögen ohne Streit und für die Familie passend zu übertragen.
Familienstiftung
Eine weitere Möglichkeit der Vermögensnachfolge bietet die Familienstiftung. Dieses Gestaltungsinstrument bietet im Vergleich zum Familienpool noch weitreichendere Möglichkeiten des Zusammenhalts des Familienvermögens und dem Schutz vor Zerschlagung.
Die Familienstiftung ist jedoch unflexibler und meist auch kostenintensiver in der Gestaltung und häufig auch in der laufenden Verwaltung als die Familiengesellschaft. Ausführliche Informationen finden Sie im Bereich Stiftung.
Grundsätzlich ist eine Beteiligung von minderjährigen Kinder und/oder Enkelkindern an der Familiengesellschaft möglich. In der Regel bedarf dies jedoch der Einschaltung des Familiengerichts und der Bestellung eines sog. Ergänzungspflegers. Dies wird dadurch bedingt, dass Minderjährige zur Abgabe wirksamer Willenserklärungen der Vertretung durch ihre gesetzlichen Vertreter, i. d. R. durch ihre Eltern, bedürfen.
Ein Ausschlussgrund für die Vertretung besteht z. B. im Falle eines Vertragsschlusses, bei dem die Eltern selbst Vertragspartner und gleichzeitig als gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes beteiligt sind (Verbot des Selbstkontrahierens, § 181 BGB). Das Verbot des Selbstkontrahierens führt dazu, dass Minderjährige bei Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, bei dem sowohl sie als auch die Eltern als Gesellschafter beteiligt sind, nicht von den Eltern vertreten werden können. Sind also die Eltern selbst an einem Vertrag als Gesellschafter beteiligt, sind sie an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder als Gesellschafter gehindert, und es ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
Im Hinblick auf die Vertretung eines Minderjährigen gilt der Grundsatz, dass beide Elternteile zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigt sind. Es ist daher nicht möglich, dass z. B. nur die Mutter das Kind vertritt, wenn die Mutter selber nicht an dem Familienpool beteiligt ist.
Bei der Gestaltung der Familiengesellschaft in der Rechtsform einer KG erfolgt die familiengerichtliche Genehmigung im Regelfall problemlos, sofern die erforderliche Einlage durch die Eltern erbracht und die Außenhaftung des Kindes durch die Stellung als Kommanditist oder als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft beschränkt sind.
Ob sich ertragsteuerlich etwas ändert, hängt maßgeblich von der Rechtsform der künftigen Familiengesellschaft (z. B. GbR oder GmbH), der Ausgestaltung der Übertragung (z. B. Vorbehalt des Nießbrauchs) und der Verteilung bzw. Verwendung der erzielten Einkünfte ab.
Wird beispielsweise vermietetes Immobilienvermögen aus dem Privatvermögen der Eltern in die Familien-GbR (rein vermögensverwaltend) unter Vorbehalt des Nießbrauchs überführt, werden die Mieteinkünfte weiterhin den Eltern steuerlich zugerechnet, ebenso bleiben die Eltern zivilrechtlicher Vermieter der Immobilien. Auch hier ist eine sauber ausgestaltete Struktur maßgeblich für die steuerlichen und zivilrechtlichen Folgen und sollte daher stets durch einen fachlich versierten Berater vorbereitet und begleitet werden.
Maßgeblich für den Verbleib des Familienvermögens im engeren Familienkreis sind sowohl das Testament des Übertragenden als auch der Gesellschaftsvertrag der künftigen Familiengesellschaft. Hier wird jeweils festgelegt, wer Erbe des Vermögens sein kann und soll und wer als Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt werden kann.
Hierbei sollte stets darauf geachtet werden, dass ein vorhandenes Testament mit dem künftigen Gesellschaftsvertrag des Familienpools korrespondiert. Es gilt zwar der Grundsatz, dass das Gesellschaftsrecht das Erbrecht in diesem Fall „schlägt“. Dies bedeutet, dass die Regelungen im Gesellschaftsvertrag im Zweifel Vorrang vor den Verfügungen im Testament haben. Jedoch sollten mögliche abweichende und demnach streitanfällige Regelungen immer im Vorfeld vermieden und ausgeschlossen werden.
Kosten entstehen sowohl im Rahmen der Ausgestaltung und Errichtung der gewünschten Zielstruktur (Kosten der steuerlichen und rechtlichen Ausarbeitung des individuellen Nachfolgekonzepts, Kosten der Gründung der Gesellschaft, Kosten der Vermögensübertragung auf die Gesellschaft sowie für die anschließende Anteilsübertragung an die Kinder) sowie in der laufenden Verwaltung der Zielstruktur.
Demgegenüber können, durch eine frühzeitige und gut strukturierte Vermögensnachfolge, mittels Familienpool erbschaft- und schenkungssteuerliche Belastungen reduziert oder gar vermieden werden.
Ein entsprechender Kosten-Nutzen-Vergleich sollte daher, ausgerichtet an Ihrem individuellen Sachverhalt, stets im Rahmen sämtlicher Überlegungen und Planungen erfolgen.